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Abmahnung, private Internetnutzung

Dr. Carsten Teschner
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Kurzbeschreibung

Ob die Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit abgemahnt werden kann, hängt vor allem davon ab, ob die Privatnutzung im Betrieb gänzlich oder ggf. eingeschränkt untersagt ist. Dieses Muster gibt den Rahmen für eine rechtssichere Abmahnung wegen privater Internetnutzung vor.

  • Abmahnung wegen privater Internetnutzung
  • Empfangsbestätigung

Vorbemerkung

Private Internetnutzung als Fehlverhalten

Ob die Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit abgemahnt werden kann, hängt davon ab, ob die Privatnutzung im Betrieb gänzlich oder ggf. eingeschränkt untersagt ist, etwa bezüglich Zwecks und zeitlichem Ausmaß. Aber auch, wenn der Arbeitgeber die Nutzung nicht untersagt hat, kann ein Fehlverhalten vorliegen, etwa weil der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht vernachlässigt, wenn der Arbeitnehmer erheblicher Datenmengen auf betriebliche Datensysteme herunterlädt, wenn aufgrund der privaten Nutzung zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber entstehen oder aber wenn es zu einer Rufschädigung des Arbeitgebers kommt, weil der Arbeitnehmer strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen hat.

Wichtige Angaben für eine Abmahnung wegen privater Internetnutzung können sein:

  • Datum und Uhrzeit der privaten Internetnutzung
  • Datum der Kenntniserlangung, falls diese erst später erfolgt ist
  • die Art der Kenntniserlangung (z. B. Beobachtung eines Zeugen, Auswertung des Browser-Verlaufs)
  • Benennung der privat am Arbeitsplatz aufgerufenen Internetseite (z. B. www.amazon.de)

Rechtsgrundlage der Pflichtverletzung

Die Frage, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang und zu welchen Zwecken die private Internetnutzung am Arbeitsplatz erlaubt ist, kann im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbar...

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