Kurzbeschreibung
Nach einer oder mehrerer vorangegangener Abmahnungen muss die aus Arbeitgebersicht letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten sein. Dieses allgemeine Muster gibt den Rahmen für eine rechtssichere letzte Abmahnung vor.
Vorbemerkung
Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung?
Es ist nicht möglich, eine genaue Aussage darüber zu treffen, nach wie vielen Abmahnungen eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Insbesondere ist die häufig geäußerte Ansicht falsch, es bedürfe immer und auch ausschließlich 2 vorangegangener Abmahnungen.
Grundsätzlich gilt: Ist davon auszugehen, dass eine erneute Abmahnung den erstrebten Zweck, dass der Arbeitnehmer keine weitere Pflichtverletzung mehr begeht, nicht erreichen kann, bedarf es keiner weiteren Abmahnung und der Arbeitnehmer kann direkt gekündigt werden. Ob eine solche negative Prognose gestellt werden kann, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Bei geringfügigen bzw. leichten Pflichtverletzungen (Verstöße gegen die Betriebsordnung, Nichtvorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung etc.), bedarf es jedenfalls vor Ausspruch einer Kündigung mehrerer Abmahnungen.
Bei erheblichen Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung ausreichen.
Auf jeden Fall bedarf es einer erneuten Abmahnung dann, wenn zwischen dem abgemahnten Verhalten und der Wiederholung eine längere Zeit unbeanstandeter Vertragserfüllung liegt.
Achtung: Bei zu vielen Abmahnungen kann beim Arbeitnehmer der Eindruck entstehen, die Kündigungsandrohungen im Abmahnungsschreiben seien nur leere Drohungen.
Letzte Abmahnung
Nach der Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber nach einer vorangegangenen Abmahnung die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klarzumachen, dass eine weitere gleichgelagerte Pflichtverletzung zur Kündigung führen wird.
Eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Das besondere Herausheben kann in Form eines – vom Arbeitgeber zu beweisenden – eindringlichen Abmahnungsgesprächs oder durch eine besondere Kennzeichnung der letzten Abmahnung geschehen (z.B. Überschrift "Letzte Abmahnung").
Wer als Arbeitgeber "letztmals" abmahnt, setzt sich in Zugzwang. Er muss sich darüber im Klaren sein, dass er bei erneutem Fehlverhalten des Arbeitnehmers kündigen muss, wenn er sich selbst nicht unglaubwürdig und die bislang erfolgten Abmahnungen nicht wertlos machen will.
Für welche Beschäftigtengruppen kann dieses Abmahnungsmuster genutzt werden?
Neben der Abmahnung von Mitarbeitern in regulären Vollzeit-Arbeitsverhältnissen, kann dieses Abmahnungsmuster u.a. auch für folgende Personengruppen und Arbeitsverhältnisse genutzt werden
- Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte
- Geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte, z.B. Saisonarbeitskräfte
- Midijobber
- Auszubildende
- Werkstudenten, dual Studierende und Praktikanten
- Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden
- Aushilfskräfte
- Mitarbeiter in Elternzeit
- In Privathaushalten beschäftige Personen, z.B. Haushaltshilfen
- Ausländische Arbeitnehmer
- Menschen mit Schwerbehinderung
- Prozessbeschäftigte
Nicht geeignet ist dieses Muster hingegen in den folgenden Fällen:
- freie Mitarbeiter
- Im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, da hier das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher besteht.
Letzte Abmahnung
.......... (Name Unternehmen) I .......... (Straße, Hausnummer) I .......... (Postleitzahl, Ort) |
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.......... (Vorname, Name) |
.......... (Straße, Hausnummer) |
.......... (Postleitzahl, Ort) |
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.......... (Datum) |
Letzte Abmahnung
Sehr geehrte/r Frau/Herr ..........,
bereits am .......... und .......... mussten wir Sie wegen .......... (Hier steht der Abmahnungsgrund der vorangegangenen Abmahnung/en.) abmahnen. Offensichtlich haben unsere deutlichen Hinweise und Warnungen bei Ihnen bisher keinen Erfolg gehabt.
.......... (Hier steht der Sachverhalt des wiederholt beanstandeten Fehlverhaltens, das möglichst konkret zu beschreiben ist. Maßstab ist, ob der Arbeitnehmer unzweifelhaft erkennen kann, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Wichtige Punkte können dabei die Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort sein).
Alternativ
Variante 1: Pflichtverletzung (Pflicht/Verbot aus Gesetz)
Gemäß § .......... (Gesetz) besteht die Pflicht/das Verbot: ".......... (Wortlaut gesetz...