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Abmahnung, allgemein / Vorbemerkung

Dr. Carsten Teschner
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Funktionen einer Abmahnung

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich abgemahnt werden, um die Gelegenheit zu bekommen, sein Verhalten zu ändern und so seinen Arbeitsplatz zu erhalten.

Die Abmahnung hat deshalb folgende Funktionen:

  • Rüge- und Dokumentationsfunktion: Die Abmahnung soll das pflichtwidrige Verhalten konkret bezeichnen und beanstanden.
  • Warnfunktion: Zusätzlich soll die Abmahnung aufzeigen, dass für den Fall weiterer Pflichtverletzungen Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind.

Bestandteile und Aufbau einer Abmahnung

Dementsprechend hat eine rechtssichere Abmahnung die folgenden Bestandteile:

  1. Sachverhalt:

    Hier beschreiben Sie das beanstandete Verhalten.

    Dieses muss hinreichend konkret beschrieben werden. Pauschale Formulierungen, wie z.B. "Sie haben wiederholt Ihre Arbeitspflichten verletzt", genügen nicht. Maßstab ist, ob der Arbeitnehmer unzweifelhaft erkennen kann, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Wichtige Punkte können dabei die Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort sein. Sofern sich der genaue Zeitpunkt des Fehlverhaltens nicht angeben lässt, sollte er so weit als möglich eingegrenzt werden (z.B. gegen 10 Uhr, gegen Mittag, am Nachmittag, Anfang Juli, in Kalenderwoche 11). Aber Achtung: Eine falsche Angabe macht die Abmahnung unwirksam. Bei Unsicherheit sollten Sie die Angabe daher weglassen oder allgemein und richtig umschreiben.

    Es kann Sinn machen, den Namen möglicher Zeugen des Fehlverhaltens in die Abmahnung aufzunehmen. Grundsätzlich ist davon jedoch aus Gründen des Betriebsfriedens abzuraten.

    Abgemahnt werden sollte außerdem immer nur ein einzelner Vorfall. Bei mehreren Pflichtverletzungen sollte für jeden Vorfall eine gesonderte Abmahnung erstellt werden.

  2. Pflic...

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