Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Abmahnung, allgemein

Dr. Carsten Teschner
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Kurzbeschreibung

Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei Pflichtverletzungen grundsätzlich vorher abmahnen, um ihm hierdurch Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu ändern und so seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Dieses allgemeine Muster gibt den Rahmen für eine rechtssichere erste oder wiederholte Abmahnung vor.

  • Erste/Wiederholte Abmahnung
  • Empfangsbestätigung

Vorbemerkung

Funktionen einer Abmahnung

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich abgemahnt werden, um die Gelegenheit zu bekommen, sein Verhalten zu ändern und so seinen Arbeitsplatz zu erhalten.

Die Abmahnung hat deshalb folgende Funktionen:

  • Rüge- und Dokumentationsfunktion: Die Abmahnung soll das pflichtwidrige Verhalten konkret bezeichnen und beanstanden.
  • Warnfunktion: Zusätzlich soll die Abmahnung aufzeigen, dass für den Fall weiterer Pflichtverletzungen Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind.

Bestandteile und Aufbau einer Abmahnung

Dementsprechend hat eine rechtssichere Abmahnung die folgenden Bestandteile:

  1. Sachverhalt:

    Hier beschreiben Sie das beanstandete Verhalten.

    Dieses muss hinreichend konkret beschrieben werden. Pauschale Formulierungen, wie z.B. "Sie haben wiederholt Ihre Arbeitspflichten verletzt", genügen nicht. Maßstab ist, ob der Arbeitnehmer unzweifelhaft erkennen kann, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Wichtige Punkte können dabei die Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort sein. Sofern sich der genaue Zeitpunkt des Fehlverhaltens nicht angeben lässt, sollte er so weit als möglich eingegrenzt werden (z.B. gegen 10 Uhr, gegen Mittag, am Nachmittag, Anfang Juli, in Kalenderwoche 11). Aber Achtung: Eine falsche Angabe macht die Abmahnung unwirksam. Bei Unsicherheit sollten Sie die Angabe daher weglassen oder allgemein und richtig umschreiben.

    Es kann Sinn machen, den Namen möglicher Zeugen des Fehlverhaltens in die Abmahnung aufzunehmen. Grundsätzlich ist davon jedoch aus Gründen des Betriebsfriedens abzuraten.

    Abgemahnt werden sollte außerdem immer nur ein einzelner Vorfall. Bei mehreren Pflichtverletzungen sollte für jeden Vorfall eine gesonderte Abmahnung erstellt werden.

  2. Pflichtverletzung (inkl. Rechtsgrundlage)

    Hier stellen Sie fest, welche Pflicht der oben beschriebene Sachverhalt verletzt hat. Dazu gehört auch, die Rechtsgrundlage, in welcher die verletzte Pflicht geregelt ist, zu benennen.

    Rechtsgrundlage kann eine Regelung im Gesetz, Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einer sonstigen schriftlichen Regelung (z.B. Unternehmensrichtlinie) oder eine Weisung bzw. ein Auftrag des Arbeitgebers sein.

  3. Aufforderung

    Hier fordern Sie den Mitarbeiter auf, sich zukünftig pflichtgemäß zu verhalten. Bitte prüfen Sie, ob die Pflicht in der Rechtsgrundlage als Verbot ("es ist verboten ......", "es ist untersagt ......") oder als Gebot ("sind verpflichtet ......", "sind angehalten ......") formuliert ist und fordern Sie entsprechend auf, künftig ein Gebot zu beachten oder Verstöße gegen ein Verbot zu unterlassen.

  4. Androhung

    Hier drohen Sie dem Mitarbeiter im Wiederholungsfall Konsequenzen an. Es genügt, wenn mit der Abmahnung zusammen angedroht wird, im Fall einer Wiederholung des Fehlverhaltens arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ergreifen. Dabei muss nicht ausdrücklich eine Kündigung in Aussicht gestellt werden. Nicht ausreichend ist dagegen eine Formulierung wie: "Wir weisen Sie darauf hin, dass wir dieses Verhalten nicht weiter hinnehmen werden".

Für welche Beschäftigtengruppen kann dieses Abmahnungsmuster genutzt werden?

Neben der Abmahnung von Mitarbeitern in regulären Vollzeit-Arbeitsverhältnissen, kann dieses Abmahnungsmuster u.a. auch für folgende Personengruppen und Arbeitsverhältnisse genutzt werden

  • Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte
  • Geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte, z.B. Saisonarbeitskräfte[1]
  • Midijobber
  • Auszubildende[2]
  • Werkstudenten, dual Studierende[3] und Praktikanten[4]
  • Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden[5]
  • Aushilfskräfte
  • Mitarbeiter in Elternzeit
  • In Privathaushalten beschäftige Personen, z.B. Haushaltshilfen
  • Ausländische Arbeitnehmer[6]
  • Menschen mit Schwerbehinderung
  • Prozessbeschäftigte

Nicht geeignet ist dieses Muster hingegen in den folgenden Fällen:

  • freie Mitarbeiter
  • Im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, da hier das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher besteht.
[1] Da es sich bei einer Abmahnung um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist bei einer ausländischen Saisonarbeitskraft ggf. eine Übersetzung notwendig.
[2] Achtung: Bei minderjährigen Auszubildenden sind Besonderheiten zu beachten (HI521805).
[3] Achtung: Bei minderjährigen Studierenden sind Besonderheiten zu beachten (HI521805).
[4] Achtung: Bei minderjährigen Praktikanten sind Besonderheiten zu beachten (HI521805).
[5] Achtung: Bei minderjährigen Studierenden sind Besonderheiten zu beachten (HI521805).
[6] Da es sich bei einer Abmahnung um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist ggf. eine Überset...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Abmahnungen: Worauf ist bei Abmahnungen zu achten?
Abmahnung Tastatur Ordner
Bild: Pixabay

Die Abmahnung ist im Arbeitsverhältnis von hoher Relevanz. Zum einen ist sie Voraussetzung für die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen – oftmals auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung.  Zum anderen dient sie als gelbe Karte, um künftig konstruktiv zusammenarbeiten zu können.


Fehlverhalten von Beschäftigten: Gründe für eine Abmahnung im Arbeitsrecht
Mitarbeiter enttäuscht traurig
Bild: Michal Jarmoluk / Pixabay

Vor der fristlosen Kündigung eines Redakteurs des Auslandsenders Deutschen Welle war keine Abmahnung nötig, entschied kürzlich das LAG Berlin. Doch wann ist die Abmahnung das richtige Mittel der Wahl? Die Voraussetzungen für eine rechtssichere Abmahnung zeigt unser Überblick.


Haufe Shop: Problemfaktor Minderleistung
Problemfaktor Minderleistung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch analysiert die Ursachen von Low Performance und zeigt anhand von Fallbeispielen, wie Sie rechtzeitig handeln und Mitarbeiter:innen neu motivieren können. Mit praxisnahen Strategien und Impulsen bietet es Wege, Minderleistung nachhaltig und effektiv anzugehen. 


Abmahnung, letzte
Abmahnung, letzte

Kurzbeschreibung Nach einer oder mehrerer vorangegangener Abmahnungen muss die aus Arbeitgebersicht letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten sein. Dieses allgemeine Muster gibt den Rahmen für eine rechtssichere letzte ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren