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Abberufung des Verwalters: Geltendmachung von Restvergütungsansprüchen

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Die Abberufung des Verwalters ist seit Inkrafttreten des WEMoG gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 WEG nicht mehr an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft, er kann jederzeit abberufen werden. Gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG endet der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung. In diesem Fall können dem Verwalter Restvergütungsansprüche zustehen.

  • Restvergütung: Schreiben des Vorverwalters an neuen Verwalter
  • Restvergütung: Schreiben des Vorverwalters an einzelne Wohnungseigentümer
  • Restvergütung: Zahlungsklage des Vorverwalters wegen Abberufung

WEMoG

Das WEMoG bringt einschneidende Änderungen für die Abberufung des Verwalters mit sich. Die Abberufung ist nämlich gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 WEG nicht mehr an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft. Die Wohnungseigentümer können sich so leichter von einem Verwalter trennen, wenn sie mit seiner Tätigkeit nicht mehr zufrieden sind oder das erforderliche Vertrauensverhältnis zumindest nicht mehr in wünschenswertem Maß vorhanden ist, ohne dass es definitiv zerstört sein muss. Der Verwalter kann also jederzeit und grundlos durch einfachen Mehrheitsbeschluss von seinem Amt abberufen werden.

Wird ein Verwalter abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt, regelt § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG, dass der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung endet. Wird ein Verwalter also ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen, verliert er zwar seine Organstellung, behält aber seine Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags – allerdings höchstens 6 Monate lang.

Restvergütung: Schreiben des Vorverwalters an neuen Verwalter

  • Musterdokument öffnen

[Briefkopf des abberufenen Verwalters]

An die WEG _____________

vertreten durch ___________-Verwaltungs-GmbH

______________ [Anschrift]

Wohnungseigentümergemeinschaft __________...

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Kurzbeschreibung Gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 WEG kann der Verwalter jederzeit und ohne Grund von seinem Amt abberufen werden, daneben selbstverständlich auch aus wichtigem Grund. Dieses Muster enthält verschiedene Vorlagen eines ...

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