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Abberufung des Verwalters (Beschlussvorlagen)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 WEG kann der Verwalter jederzeit und ohne Grund von seinem Amt abberufen werden, daneben selbstverständlich auch aus wichtigem Grund. Dieses Muster enthält verschiedene Vorlagen eines Abberufungsbeschlusses und ggf. damit verbundener Kündigung des Vewaltervertrags.

  • Musterbeschluss: Grundlose Abberufung des Verwalters
  • Musterbeschluss: Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund und Kündigung des Verwaltervertrags
  • Musterbeschluss: Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, Kündigung des Verwaltervertrags und Pflicht zur Rechnungslegung
  • Musterbeschluss: Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, Kündigung des Verwaltervertrags und Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Vertretung

Zu Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrags

Grundlose Abberufung

Das WEMoG bringt einschneidende Änderungen für die Abberufung des Verwalters mit sich. Die Abberufung ist gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 WEG nicht mehr an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft. Die Wohnungseigentümer können sich so leichter von einem Verwalter trennen, wenn sie mit seiner Tätigkeit nicht mehr zufrieden sind oder das erforderliche Vertrauensverhältnis zumindest nicht mehr in wünschenswertem Maß vorhanden ist, ohne dass es definitiv zerstört sein muss. Der Verwalter kann also jederzeit und grundlos durch einfachen Mehrheitsbeschluss von seinem Amt abberufen werden.

Der Verwaltervertrag endet gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Die Neuregelungen gelten auch für bestehende Bestellungs- und Vertragsverhältnisse.

Nach wie vor gilt die Trennungstheorie, wonach von der jederzeitigen Möglichkeit der Abberufung des Verwalters das Schicksal des Verwaltervertrags zu trennen ist. Sind Bestellung und Vertragsdauer auf einen bestimmten Zeitraum befristet, kann der Verwalter z...

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