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Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben.

2. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind.

Normenkette

§ 370 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 152a.F., § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 378 Abs. 1 AO, § 25 Abs. 3, § 26, § 26b, § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG, § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStDV, § 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute und wurden für die Streitjahre (2009 und 2010) zur ESt zusammenveranlagt. Bis einschließlich des VZ 2008 erzielte lediglich der Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wobei sein Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III erfolgte. Die Kläger reichten bis zum VZ 2008 regelmäßig ESt-Erklärungen ein. Das FA speicherte den Steuerfall als Antragsveranlagung. In den Streitjahren erzielte auch die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Weitere Einkünfte erzielten die Kläger nicht. Der Lohnsteuerabzug des Klägers erfolgte weiterhin nach der Steuerklasse III, derjenige der Klägerin nach der Steuerklasse V. Ihr Steuerfall blieb beim FA als Antragsveranlagung gespeichert. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden dem FA von den jeweiligen Arbeitgeber...

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