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Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Andreas Treiber
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Leitsatz

1. Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2023 – X R 30/21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215).

2. Gegen § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken.

3. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO steht auch im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Normenkette

§ 240 Abs. 1, § 370 AO, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK

Sachverhalt

Der Kläger ist Steuerberater und führt steuerpflichtige Umsätze aus. Zur USt für die Jahre 2012 bis 2014, 2017 und 2018 ergaben sich Säumniszuschläge i.H.v. insgesamt 59,50 EUR. Der Kläger beantragte diesbezüglich den Erlass eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 AO).

Mit Abrechnungsbescheid vom 25.2.2020 stellte das FA fest, dass die Säumniszuschläge zu Recht verwirkt seien. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.5.2023, 11 K 113/21, Haufe-Index 16229460) wies die Klage ab. Der BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BFH/NV 2021, 1455, BVerfGE 158, 282, zu Zinsen nach §§ 233a, 238 AO könne nicht auf Säumniszuschläge übertragen werden. Auch sei kein Verstoß gegen Unionsrecht festzustellen.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

Hinweis

Mit dem Besprechungsurteil bestätigt der BFH ein weiteres Mal die Vereinbarkeit des § 240 AO mit Verfassungsrecht, Unionsrecht und der EMRK .

1. Er schließt sich folgenden BFH-Urteilen an: BFH, Urteil vom 23.8.2022, VII R 21/21, BFH/NV 2023, 400, BStBl II 2023, 304; BFH, Urteil vom 15.11.2022, ­VII R 55/20, BFH/NV 2023, 583, BStBl II 2023, 621; BFH, Urteil vom 23.8.2023...

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