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Umsatzsteuer für Tiersehnen und Tiermägen

Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt
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Leitsatz

1. Getrocknete und zerteilte Straußenmägen sind unabhängig von ihrer Genießbarkeit in Pos. 0504 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen. Sie unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, weil Strauße nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes nicht als Hausgeflügel gelten.

2. Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen unterliegen dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse angesprochen werden können. Sie sind genießbar, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur menschlichen Ernährung geeignet sind.

3. Aus der Nennung von Sehnen in Unterpos. 0511 99 10 KN ergibt sich nicht, dass Sehnen generell als ungenießbar gelten.

Normenkette

Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, Pos. 0210, Pos. 0504, Pos. 0511, Pos. 2309, Unterpos. 0511 99 10 KN, Verordnung (EG) Nr. 1125/2006

Sachverhalt

Die Klägerin meldete Lieferungen von Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen, Straußensehnen und Straußenmägen mit dem ermäßigten Steuersatz nach dem UStG zur Versteuerung an. Das FA kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass diese Umsätze dem Regelsteuersatz unterlägen.

Das FG urteilte, das FA habe die Lieferungen zu Recht dem Regelsteuersatz unterworfen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.6.2022, 6 K 1542/20, Haufe-Index 16737382). Ausgehend von der BFH-Rechtsprechung scheide eine Einreihung in Kap. 23 KN aus. Eine Besteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz ergebe sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 UStG, weil danach nur Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse ermäßigt zu besteuern seien. Gegen eine Einordnung der Waren unter Kap. 2 KN als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse spreche, dass die streitgege...

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