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Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger

Dr. Eckart Ratschow
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Leitsatz

Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.

Normenkette

§ 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft von mehreren Zahnärzten. Ein als Zahnarzt approbierter Seniorpartner übte in den Streitjahren fast ausschließlich geschäftsleitende Funktionen aus und erhielt dafür einen Gewinnanteil. Nach einer Betriebsprüfung nahm das FA insgesamt gewerbliche Einkünfte an. Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.9.2021, 4 K 1270/19, Haufe-Index 15070414).

Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das angefochtene Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der geschäftsführend tätige Mitunternehmer sei selbst (noch) freiberuflich tätig geworden.

Hinweis

Auf der Agenda stand die große Frage, ob ein rein geschäftsführender Mitunternehmer eine Freiberufler-Mitunternehmerschaft gewerblich infiziert.

1. Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH muss in einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft, die Einkünfte gemäß § 18 EStG erzielt, jeder Mitunternehmer den freien Beruf selbst ausüben.

a) Da der BFH die freien Berufe nach ihrem Leitbild bestimmt und diesem Leitbild bisher die Tätigkeit des typischen "Einzelkämpfers" zugrunde liegt, ging die gefestigte Rechtsprechung...

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