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Drittmittelfinanzierte Projektbefristung wegen vorübergehendem Bedarf

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung dagegen nicht.

Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel müssen hierbei im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine befristete Beschäftigung ausgebracht sein. Dagegen sind zweckgebundene Fördermittel keine Haushaltsmittel.

Bei der Drittmittelfinanzierung kann es sich um einen sonstigen, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannten Sachgrund handeln; hierzu reicht jedoch alleine die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Voraussetzung ist jeweils, dass die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sollen.

Sachverhalt

Der beklagte Landkreis ist Träger von Berufsschulen. An einem seiner Schulzentren ist seit Jahren für Jugendliche, die ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, eine 1-jährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) eingerichtet, in der sie durch Sozialpädagogen, u.a. auch durch den Kläger, betreut werden. Der Kläger war hier bei dem Beklagten seit dem 2.10.2006 auf der Grundlage von 8 jeweils für die Dauer eines Sc...

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