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Datenschutzrechtliche Zulässigkeit eines GPS-Ortungssystems in Firmenfahrzeugen

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Eine GPS-Ortung für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter hohen Voraussetzungen möglich. Liegen diese nicht vor, sind die Systeme datenschutzrechtlich unzulässig.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes eines Ortungssystems. Die Klägerin des vorliegenden Falles betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Die Firmenfahrzeuge, die die Objektbetreuer, Reinigungskräfte und der Hausmeister nutzen, sind hierbei mit GPS-Systemen ausgestattet, welche vom Hersteller so ausgelegt sind, dass es für einen Zeitraum von 150 Tagen ständig jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschließlich der gefahrenen Zeit und zumindest des Status der Zündung (Ein/Aus) speichert. Es gab weder eine Taste zum Ein- und Ausschalten des Ortungssystems noch war eine Deaktivierung ohne erheblichen Aufwand möglich.

Die Beklagte leitete als zuständige Aufsichtsbehörde für Datenschutz gegen die Klägerin ein Kontrollverfahren nach § 38 BDSG ein. Hierbei wurde festgestellt, dass die vorliegende durchgeführte Erhebung und Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten nicht erforderlich seien. Der Klägerin wurde deshalb aufgegeben, dies zu ändern.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Klage.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Bescheid rechtmäßig ist.

Es führte hierzu zunächst aus, dass nach § 20 Abs. 1 NDSG (Niedersächsisches Datenschutzgesetz) bzw. § 58 Abs. 2d DSGVO der Aufsichtsbehörde die Befugnis zustehe, Verantwortliche anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge in den Einklang mit den Vorschriften der DSGVO zu bringen, wenn ein datenschutzrechtlicher Verstoß vorliegt. Und dies war hier der Fall; denn die vorliegende Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten im Rahmen d...

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