Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Berichtigung einer bestandskräftigen Kirchensteuerfestsetzung nach § 175b AO

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Steuerberater
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz

Ein Steuerbescheid ist nach § 175b Abs. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Sachverhalt

Der Kläger ist im Jahr 2017 aus der Kirche ausgetreten. Die Meldebehörde übermittelte daraufhin den Kirchaustritt bzw. die fehlende Kirchenzugehörigkeit an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dieses berücksichtigte die Daten bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die Arbeitgeberin des Klägers nahm dementsprechend keinen Abzug der Kirchensteuer mehr vor und übermittelte die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt.

Weil der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2017 ff. weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit angab, setzte das Finanzamt Kirchensteuer gegenüber dem Kläger fest. Bei der Bearbeitung der Steuererklärungen nahm das Finanzamt in Bezug auf die Kirchensteuerzugehörigkeit weder einen Abgleich mit den gespeicherten ELStAM noch mit den Lohnsteuerbescheinigungen vor.

Nach Bestandskraft der Bescheide beantrage der Kläger die Berichtigung der Bescheide insbesondere nach § 129 AO. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die Vorschrift des § 129 AO nicht greife und auch sonst keine Korrekturvorschrift vorliegen würde.

Entscheidung

Das Finanzamt hat dem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass die Bescheide zu korrigieren sind. Zwar kann eine Berichtigung nach § 129 AO nicht durchgeführt werden, da ein die Anwendung des § 129 AO ausschließender Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorliegt. Wegen der falschen Angabe der Kirchenzugehörigkeit in den Steuererklärungen liegt ein grobes Verschulden des Klägers vor, weshal...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    FG Münster 4 K 884/23 Ki
    FG Münster 4 K 884/23 Ki

    Entscheidungsstichwort (Thema) Berichtigung einer Kirchensteuerfestsetzung nach § 175b Abs. 1 AO Leitsatz (redaktionell) 1. Unbeabsichtigt fehlerhafte Eingaben in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren