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Altersdiskriminierung in einer Hinterbliebenenversorgung durch Altersabstandsklausel

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, wonach Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, stellt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach dem AGG dar.

Sachverhalt

Die Klägerin, geboren 1968, hatte 1995 ihren im Jahr 1950 geborenen Ehemann geheiratet. Dieser war 2011 verstorben. Von dessen Arbeitgeber war dem verstorbenen Ehemann u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Allerdings war in der Versorgungsordnung geregelt, dass ein Anspruch auf Leistungen des Ehegatten nur besteht, wenn diese/r nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte ist. Dagegen wandte sich die Klägerin.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die durch die Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt sei; denn der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, habe, so das BAG, ein legitimes Interesse daran, das damit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Des Weiteren sei die Klausel auch erforderlich und angemessen, da sie nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer führten, die von der Klausel betroffen sind. Das Gericht begründete dies damit, dass bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt sei, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringe. Auch seien vom Ausschluss nur solche Ehegatten erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteige.

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 20.2.2018, 3 AZR 43/17

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BAG 3 AZR 43/17
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Entscheidungsstichwort (Thema) Betriebliche Altersversorgung. Hinterbliebenenversorgung. Altersabstandsklausel Leitsatz (amtlich) Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, nach der Ehegatten, die mehr als 15 Jahre jünger als ...

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