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Abzugsfähigkeit von Veräußerungskosten bei körperschaftsteuerlicher Organschaft

Jürgen K. Wittlinger, Dipl.-Finanzwirt (FH)
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Leitsatz

Eine Organträgerin kann die von ihr getragenen Kosten für die Veräußerung einer Enkelgesellschaft in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen; das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG greift nicht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH. Im Rahmen einer Organschaft ist sie Organträgerin, die Tochtergesellschaft B-GmbH ist die Organgesellschaft. Die B-GmbH hält wiederum die Anteile an der J-GmbH, der Enkelgesellschaft der Klägerin. Die J-GmbH wurde von der B-GmbH veräußert. Im Zusammenhang mit der Veräußerung hatte die Klägerin im eigenen Namen Rechts- und Beratungsleistungen beauftragt und bezahlt. Bei einer Betriebsprüfung wurde der Abzug dieser Veräußerungskosten beanstandet. Begründet wird dies mit § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG, wonach im Ergebnis nur 5 % der Aufwendungen steuerwirksam waren. Nach einer ablehnenden Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin Klage.

Entscheidung

Das FG hat der Klage stattgegeben. Es führt zunächst aus, dass für Betriebsausgaben keine Zurechnung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich sei (Error! Reference source not found.). Die strittigen Aufwendungen sind daher der Klägerin zuzurechnen, nicht deren Tochtergesellschaft. Auch stellen diese Aufwendungen mangels Einlagefähigkeit keine (verdeckte) Einlage dar.

Da die fraglichen Aufwendungen ohne Auswirkung auf den Wert der Beteiligung der Klägerin an der Tochtergesellschaft blieben, fallen die Aufwendungen weder unter das Abzugsverbot des Error! Reference source not found. noch nach § 8b Abs. 2 KStG. Zudem waren die Aufwendungen zur Veräußerung der Enkelgesellschaft auch nicht in den der Klägerin organschaftlich zugerechneten Einkommensteilen der Tochtergesellschaft enthalten, sodass auch § 8b Abs. 2 KStG in Verbindung mit § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG nicht einschlägig war. Ferne...

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