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Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren

Dr. Katja Wiesmann
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Leitsatz

Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus.

Normenkette

§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2a EStG, § 8 Abs. 1 KStG, § 246 Abs. 1, § 247 Abs. 1, § 253 Abs. 1 HGB, § 397, § 774 BGB, § 38, § 39, § 174 Abs. 1, § 177 Abs. 1 InsO, § 118 Abs. 2 FGO

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die gewinnwirksame Ausbuchung einer Verbindlichkeit anlässlich eines Insolvenzverfahrens.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Dieser GmbH waren vor Insolvenzeröffnung zwei Darlehen gewährt worden. Die Gläubigerin, die Z-Gesellschaft, meldete diese Forderungen und die Darlehenszinsen zur Tabelle an.

In einem Rechtsstreit vor dem LG schlossen der Kläger und die Z-Gesellschaft einen Vergleich, wonach sich die Z-Gesellschaft verpflichtete, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen "zurückzunehmen und diese Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der […] nicht mehr geltend zu machen". Entsprechend nahm die Z-Gesellschaft ihre Forderungsanmeldungen zurück und teilte dem Kläger mit, dass sie die Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH nicht mehr geltend mache.

Das FA ging von einer gewinnwirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeiten bei der GmbH aus.

Nach einem erfolglosen Einspruch hatte die Klage Erfolg (FG Münster, Urteil vom 10.10.2024, 10 K 3000/21 K, G, Haufe-Index 16713737, EFG 2025, 159).

Entscheidung

Der BFH hat die Revision des FA zurückgewiesen und die FG-Entscheidung bestätigt.

Hinweis

Streitig war, ob der Verzicht auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle zu einer gewinnwirksamen Ausbuchung dieser Verbindlichkeit beim Schuldner führt.

1. Schulden s...

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