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Beteiligung des Betriebsrats bei geplanter Umgruppierung

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu beteiligen. Um dieses Beteiligungsrechts zu sichern, kann der Betriebsrat entsprechend § 101 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber ein Zustimmungsverfahren einleitet und bei Zustimmungsverweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchführt.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin betreibt Kindertagesstätten sowie ambulante und stationäre Hilfen zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und Familien. Der TVöD-VKA findet Anwendung. Die bei ihr beschäftigten staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sowie Heilerziehungspfleger wurden nach EG S 8a bezahlt. Im Zuge einer Abspaltung der ursprünglichen Arbeitgeberin "K gGmbH" und der Übertragung der Geschäftsbereiche "Jugendhilfeverbund" und "Interdisziplinäre Frühförderung" sind die Arbeitsverhältnisse im Wege eines Betriebsübergangs auf die jetzige Arbeitgeberin "L gGmbH" übergegangen.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens war der nach dem Betriebsübergang neu gewählte Betriebsrat. Dieser war nun der Ansicht, dass aufgrund der zum 1.7.2022 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 19 zum TVöD geänderten Entgeltordnung, insb. Teil B Abschn. XXIV – Sozial- und Erziehungsdienst und der EG S 8b, eine Verpflichtung der Arbeitgeberin bestehe, die Eingruppierung der betroffenen Beschäftigten zu überprüfen. Infolgedessen forderte er eine erneute Eingruppierungsentscheidung unter Beteiligung nach § 99 BetrVG sowie ggf. die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens.

Demgegenüber vertrat die Arbeitgeberin die Auffassung, eine Überprüfung sei nicht erforderlich. Sie argumentierte, dass sich die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale der EG S 8b nicht wesentlich ...

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BAG 1 ABR 43/24
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Entscheidungsstichwort (Thema) Beteiligung des Betriebsrats. Umgruppierung. Änderung der Vergütungsordnung Orientierungssatz 1. Die Beteiligung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich nach ...

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