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Besteuerung einer betrieblichen niederländischen Zusatzversorgungsrente als Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Progressionsvorbehalts

Dr. Gernot Brähler
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Leitsatz

Der betrieblichen Zusatzversorgung dienende Rentenzahlungen eines niederländischen Pensionsfonds für den öffentlichen Dienst sind mit einer der nachgelagerten Besteuerung unterliegenden Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG vergleichbar und daher im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil und nicht mit dem Ertragsanteil anzusetzen.

Sachverhalt

Der Kläger mit Wohnsitz in Deutschland war niederländischer Berufssoldat. Seit dem 1.10.2015 erhält er neben dem allgemeinen Altersgeld eine Pension (ABP-Rente). Diese ABP-Rente des Klägers, der eine Versicherungszeit von 31,75 Jahren zugrunde liegt, belief sich für die Streitjahre 2018 bis 2020 jeweils auf brutto 15.477 Euro. Der Kläger erklärte die ABP-Renten in den Steuererklärungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts gemäß § 32b EStG als Renten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG mit dem Ertragsanteil von 18 %. Das Finanzamt bezog die ABP-Rente allerdings gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG mit dem Besteuerungsanteil von 70 % in den Progressionsvorbehalt mit ein. Dies habe ein auf Bundesebene durchgeführter Rechtstypenvergleich der niederländischen Altersvorsorge mit der deutschen Altersvorsorge ergeben. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt bzw. Klage erhoben.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG hinsichtlich der ABP-Renten zutreffend den Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG und nicht den Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG angesetzt. Grund hierfür ist, dass eine ABP-Rente einer Leibrente und and...

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