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Zweifel an der Begrenzung des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugen auf 50%

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Leitsätze (amtlich)

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. 1. Ist Art. 2 der Entscheidung des Rates vom 28.2.2000 (2000/186/EG) zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Art. 6 und 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelungen einzuführen, ungültig, weil das der Entscheidung vorangegangene Verfahren nicht den Vorgaben des Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG entspricht?
  2. Ist Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 2000/186/EG, wonach die Entscheidung auf den 1.4.1999 zurückwirkt, gültig?
  3. Entspricht Art. 2 der Entscheidung 2000/186/EG den inhaltlichen Anforderungen, die an eine derartige Ermächtigung zu stellen sind, und ergeben sich hieraus Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift?
 

Sachverhalt

Der Kläger betreibt ein Malerunternehmen. Im April 1999 erwarb er einen PKW zum Preis von 55 086 DM zuzüglich 8 813,79 DM USt. Er ordnete diesen PKW seinem Unternehmen zu und nutzte ihn zu 70 % für unternehmerische und zu 30 % für unternehmensfremde Zwecke. In seiner USt-Voranmeldung für April 1999 machte der Kläger die gesamte USt aus dem Kauf des PKW als Vorsteuer geltend. Er meint, die ab 1.4.1999 geltende Neuregelung des § 15 Abs. 1b UStG verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Das Finanzamt berücksichtigte im USt-Vorauszahlungsbescheid für April 1999 nur 50% der Vorsteuerbeträge als abziehbar. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Mit der Revision rügt das Finanzamt die Verletzung von § 15 Abs. 1b UStG. Der BFH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH die in den Leitsätzen bezeichneten Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Im Streitfall lagen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1b i.V.m. § 27 Abs. 3 UStG vor. Der Senat hat aber Zweifel, ob § 15 Abs. 1b UStG anzuwenden ist oder ob sich der Kläger für de...

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