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Zuschläge i.S. des § 3b EStG an nicht beherrschenden, aber als leitenden Angestellten tätigen Gesellschafter

Joachim Moritz
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Leitsatz

Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Gesamtwürdigung als verdeckte Gewinnausschüttung bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.

 

Sachverhalt

M und F, in den Streitjahren 1988 bis 1991 zusammenveranlagte Eheleute, waren als Gesellschafter zu 80 % bzw. 20 % an der X-GmbH beteiligt. M war Geschäftsführer, F kaufmännische Angestellte der X-GmbH. Zum 1.1.1989 schloss M als Geschäftsführer der X-GmbH mit F einen Dienstvertrag für leitende Angestellte i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG ab, wonach diese ab 1.1.1989 eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden und ab 1.1.1990 von 45 Stunden zu leisten hatte. Das Gehalt von 7500 DM je Monat war eine Pauschalvergütung; F war laut Dienstvertrag verpflichtet, gelegentlich Nacht-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten. Die Pauschalvergütung sollte "etwa geleistete Überarbeit" abgelten. F erhielt außerdem eine freiwillige monatliche Sonderzahlung in Höhe des 7-fachen, ab 1.1.1990 in Höhe des 14-fachen des Allgemeinen BAK-Tantiemen-Anteils. Nach einer Außenprüfung erfasste das Finanzamt die steuerfrei an F gezahlten Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg; die Revision führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung.

 

Entscheidung

Die Zahlung von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit an Gesellschaf...

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