Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Zurechnung von Einlageminderungen als Gewinn nach § 15a Abs. 3 EStG nur in Höhe des Entnahmebetrags

Prof. Jürgen Brandt
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Ist die Anwendbarkeit des § 15a EStG auf Verluste beschränkt, die die geleistete Einlage um das Eineinviertelfache übersteigen, so erhöht sich bei einer Einlageminderung die Zurechnung gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG gleichwohl nicht um diesen Faktor, sondern beschränkt sich auf den Entnahmebetrag.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Seeschiff und wendet sich gegen die Zurechnung von Entnahmen des Streitjahrs 1997 zu den Gewinnen von 14 Kommanditisten, die der KG im Jahr 1996 beigetreten waren. Fünf von ihnen sind im Handelsregister als Kommanditisten eingetragen, die Kommanditanteile der übrigen neun werden von einem Dritten, der insoweit allein ins Handelsregister eingetragen ist, treuhänderisch gehalten. Den Kommanditisten waren 1996 ausgleichs- und abzugsfähig Verluste über die in § 15a Abs. 1 EStG gezogene Grenze hinaus in Höhe von 125 % der Einlage zugerechnet worden, die auf Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV beruhten[1]. Im Streitjahr entnahmen die 14 Kommanditisten den als Agio bezeichneten Teil ihrer 1996 geleisteten Einlage und erhöhten damit ihre negativen Kapitalkonten zum 31.12.1997.

Das Finanzamt rechnete den 14 Kommanditisten unter Berufung auf § 15a Abs. 3 EStG Beträge in Höhe von 125 % der Entnahmen als Gewinne zu, ohne zwischen den ins Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und den nicht eingetragenen Treugeber-Kommanditisten zu unterscheiden. Dem dagegen erhobenen Einspruch half das Finanzamt insoweit ab, als es den Gewinn bei den ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern nicht mehr um 125 % der Einlage erhöhte, sondern nur noch um 25 % der Entnahmen. Hinsichtlich der Treugeber-Kommanditisten hielt das Finanzamt an seiner Auffassung fest. Der dagegen erhobenen Klage gab das FG statt.

 

Entscheidung

Die Revis...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere in der Haufe Group Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren