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Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zusatzvergütungen für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte

Andreas Treiber
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Leitsatz

Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gemäß § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c, § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG a.F., Art. 73 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), § 32a, § 36 UrhG

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein selbstständiger Drehbuchautor, schloss Manuskriptverträge für zwei Filmproduktionen mit A und C. A und C übertrugen die vorgenannten Rechte auf B und D. B und D ließen die Drehbücher verfilmen und die Filme ausstrahlen.

Im Anschluss an eine Gesetzesänderung schloss im Jahr 2014 die E-GmbH (E) für die Sendergruppe, zu der B und D gehören, mit dem Verband X gemeinsame Vergütungsregeln für fiktionale Produktionen ab, die auch für Altfälle vor Vertragsschluss gelten sollten. Diese sahen ein Beteiligungsmodell für Drehbuchautoren vor. Nach Erreichen einer bestimmten Beteiligungsreichweite sollten die Autoren eine Zusatzvergütung erhalten.

Da die Produktionen 1 und 2 die erforderlichen Kriterien der gemeinsamen Vergütungsregeln erfüllten, stellte der Kläger den Sendern B und D nachträgliche Zusatzvergütungen in Rechnung. USt wies er nicht aus.

Das FA vertrat die Auffassung, dass es sich um ein Bruttoentgelt für einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz handele. Es wendete zunächst den Regelsteuersatz (19 %) an. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.9.2017 setzte das FA die USt für 2014 herab und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Die Teilstattgabe beruhte darauf, dass das FA den ermäßigten Steuersatz von 7 % anwendete. Im Übrigen ging das FA weiter davon aus, dass...

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    BFH XI R 16/20
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