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Zur Steuerbefreiung der Verwaltung von Unterstützungskassen

Andreas Treiber
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Leitsatz

Die Verwaltungsleistungen von betrieblichen Versorgungseinrichtungen sind jedenfalls dann nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig, wenn die Arbeitnehmer kein Anlagerisiko tragen und der Arbeitgeber zur Zahlung an das Altersversorgungssystem gegenüber seinen Arbeitnehmern gesetzlich verpflichtet ist.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 8 Buchst. h, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 6. EG-RL (= EWGRL 388/77), Art. 135 Abs. 1 Buchst. g EGRL 112/2006 (= MwStSyStRL)

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Verwaltungsgesellschaft für ­betriebliche Versorgungswerke. erbrachte in den Streitjahren (2003 und 2004) u.a. Verwaltungsleistungen an die Versorgungskasse X (VKM) sowie fünf weitere betriebliche Altersversorgungswerke (freie Unterstützungskassen).

Hierbei schloss die Klägerin mit Trägerunternehmen, die ihren Arbeitnehmern als Leistungsanwärtern individuelle oder gesamtbetriebliche Altersversorgungszusagen gewährten, zum Zwecke der Einrichtung ­einer freien Unterstützungskasse einen Geschäftsbe­sorgungsvertrag. Die freien Unterstützungskassen wurden teilweise durch Entgeltumwandlung und teilweise ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert. Die VKM schloss ihrerseits eine Versicherung zugunsten der Leistungsanwärter ab und erteilte diesen anschließend unter Bezugnahme auf das jeweilige Trägerun­ternehmen eine Versorgungsbescheinigung, die eine betragsmäßig bezifferte Alters‐, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aufwies und in der darauf hingewiesen wurde, dass der jeweilige Leistungsanwärter keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen der VKM habe. Bei Eintritt des Versorgungsfalls hatte der Leistungsanwärter lediglich gegen das Trägerunternehmen einen Anspruch, nicht aber gegen die Unterstützungskasse.

Die Trägerunternehmen mussten zur Absicherung der Ansprüche Einzahlungen an den Pensionssicherungsverein vornehmen, über den dann bei Zahlungsunfähigkeit des Trägerunternehmens die Zahlungen an den Leistungsanwärter gewährleistet wurden.

Die Klägerin sah ihre Umsätze an die freien Unterstützungskassen als steuerpflichtig an und machte darauf anteilig entfallende Vorsteuerbeträge geltend. Das FA nahm an, die Umsätze seien steuerfrei, und versagte den Vorsteuerabzug.

Das FG (FG München, Urteil vom 14.10.2015, 3 K 1891/12, Haufe-Index 9695536, EFG 2016, 1738) nahm an, die Klägerin könne sich auf die Steuerpflicht nach Unionsrecht berufen, und ließ dabei offen, ob die Umsätze bereits nach nationalem Recht steuerfrei seien.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Er nahm allerdings aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen an, der Umsatz sei bereits nach nationalem Recht steuerpflichtig.

 

Hinweis

1. Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei war im Jahr 2003 die Verwaltung von Sondervermögen nach dem KAGG, im Jahr 2004 die Verwaltung von Sondervermögen nach dem InvG und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i.S.d. VAG.

2. Greift diese Steuerbefreiung ein, ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der Leistende kann deshalb ein Interesse daran haben, dass seine Umsätze steuerpflichtig sind. Ist eine nationale Steuerbefreiung unionsrechtswidrig, kommt sogar eine Berufung auf eine Steuerpflicht nach Unionsrecht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 28.11.2013, C-319/12, MDDP, EU:C:2013:778, HFR 2014, 177).

3. Vor einer derartigen "Berufung" ist aber zu prüfen, ob das nationale Recht unionsrechtskonform ausgelegt werden kann. Dazu besteht Anlass, wenn der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass er das Unionsrecht umsetzen will, oder – wie bei § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG (vgl. BT-Drucks. 12/7686, S. 7) – meint, das nationale Recht entspreche dem Unionsrecht.

4. Dies führt im Falle des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG dazu, dass nur die Verwaltung solcher Sondervermögen oder Versorgungseinrichtungen umsatzsteuer- frei ist, die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der EWGRL 388/77 als Sondervermögen anzusehen sind; denn die Mitgliedstaaten, dürfen zwar den Begriff "Sondervermögen" definieren, aber nicht, welchen von den Sondervermögen die Befreiung gewährt wird und welchen nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 28.6.2007, C‐363/05, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, EU:C:2007:31, BFH/NV Beilage 2007, 412, BStBl II 2010, 573; EuGH, Urteil vom 7.3.2013, C‐424/11, Wheels Common Investment Fund Trustees, EU:C:2013:144, BFH/PR 2013, 282, MwStR 2013, 157; EuGH, Urteil vom 13.3.2014, C‐464/12, ATP PensionService, EU:C:2014:139, MwStR 2014, 294; EuGH, Urteil vom 9.12.2015, C‐595/13, Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, MwStR 2016, 109).

5. Im Falle der Rückdeckung von Pensionszusagen durch Unterstützungskassen führt dies dazu, dass deren Verwaltung nicht umsatzsteuerfrei ist, wenn die Arbeitnehmer keine Risiken der Verwaltung der Unterstützungskassen, in denen das Kapitalvermögen dieses Alterssicherungssystems zusammengeführt wird, tragen, weil ihnen eine feste Pensionszu...

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