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Zur Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

Andreas Treiber
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Leitsatz

Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus "sonstigem freien Vermögen" vorsieht, löst selbst dann weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a EStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 246 Abs. 1 Satz 3, § 247 Abs. 1, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 266 Abs. 3 HGB

 

Sachverhalt

Eine konzernangehörige GmbH (Klägerin) hatte ihre operative Geschäftstätigkeit im Jahr 2006 eingestellt und diese nach eigenen Angaben erst im Jahr 2017 wieder aufgenommen. Alleingesellschafterin der Klägerin ist die B-GmbH.

Das Aktivvermögen der Klägerin bestand aus einer Forderung, die durch eine Grundschuld besichert war, sowie aus dem Kassen- und Bankbestand.

Am 21.9.2007 verzichtete B gegenüber der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt eine bilanzielle Überschuldung aufwies, teilweise auf Forderungen und erklärte für ihre verbleibenden Forderungen den Rangrücktritt. Die Forderungen waren nur aus Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden ("freien") Vermögen zu bedienen.

Am 26.9.2008 verzichtete B gegenüber der Klägerin erneut auf einen Teil der Forderungen. Die Klägerin buchte jeweils nur die Forderungen, auf die B verzichtet hatte, gewinnerhöhend aus.

Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass aufgrund der fehlenden operativen Geschäftstätigkeit sowie der weitgehenden Vermögenslosigkeit der Klägeri...

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