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Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen Restguthaben

Andreas Treiber
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Leitsatz

Die dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen Restguthaben sind nachträgliches Entgelt für die eröffnete Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur, die insbesondere die mobile Erreichbarkeit der Prepaid-Kunden ermöglichte.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1b, Abs. 9a, § 10 Abs. 1 Satz 2 a.F., § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 73, Art. 90 Abs. 1 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erbrachte im Jahr 2007 (Streitjahr) u.a. Telekommunikationsdienstleistungen auf der Grundlage von sog. Prepaid-Verträgen (Zugang zu ihrem Mobilfunknetz). Allerdings kündigte die Klägerin die Prepaid-Verträge, wenn innerhalb eines festgelegten Zeitraums kein neues Guthaben aufgeladen wurde. Der Kunde konnte sich dann das Restguthaben erstatten oder auf eine andere SIM-Karte umbuchen lassen. Erfolgte weder eine Erstattung noch eine Umbuchung des Restguthabens, buchte die Klägerin das Guthaben des Kunden in ihrer Handels- und Steuerbilanz erfolgswirksam aus.

Das FA vertrat die Auffassung, dass sich ein noch vorhandenes Restguthaben, das weder erstattet noch umgebucht werde, von einer Vorauszahlung in eine Überzahlung wandele, die die Bemessungsgrundlage für die von der Klägerin ausgeführten Leistungen nachträglich erhöhe.

Das FG wies die Klage ab. Es nahm an, das Entgelt dafür, dass die Prepaid-Kunden über ihr Mobiltelefon erreichbar gewesen seien, seien die aufgeladenen Guthaben.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück, wenn auch mit anderer Begründung als FA und FG.

 

Hinweis

1. Wird ein Prepaid-Mobilfunkvertrag beendet, kann der Prepaid-Kunde am Vertragsende die Rückzahlung seines ungenutzten Guthabens...

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    BFH XI R 4/17
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