Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
1. Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen.
2. Anders kann es sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen.
Normenkette
§ 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG, § 47, § 49 Abs. 4 PBefG, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. 6. EG-RL Anhang H Kategorie 5, Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Nr. 5 MwStSystRL
Sachverhalt
Der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität besonders brisant, weil die Klägerin offenbar einen Teil der Fahrten auf der Grundlage von Sondervereinbarungen mit Großkunden unter nahezu gleichlautenden Bedingungen wie bei Taxiunternehmern ausgeführt hat.
Das FG verneinte – wie zuvor das FA – einen Anspruch der Klägerin auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die von ihr erbrachten Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen (Sächsisches FG, Urteil vom 21.9.2010, 3 K 2016/07, Haufe-Index 2657460, EFG 2011, 1370).
Entscheidung
Dieses BFH-Urteil ist die Nachfolgeentscheidung zu dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 27.2.2014, C-454/12.
Der XI. Senat des BFH hatte den EuGH mit Beschluss vom 10.7.2012, XI R 39/10 im Wege eines Vorabentscheidungsersuchen angerufen (vgl. BFH/PR 2012, 408) und gefragt, ob die unterschiedliche Behandlung der streitigen Umsätze durch § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität in Einklang stehe. Denn der Grundsatz der Neutralität verbiete es insbesondere, gleichartige ...