Leitsatz
1. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich im Investitionszulagenrecht nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen, zum Zeitpunkt der Investition jeweils geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ). Nach der WZ 2003 hängt die Zuordnung eines – Bauschutt und Abbruchmaterial recycelnden – Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe oder zum Bergbau von der Weiterverwendung des sog. Outputs als Endprodukt oder als Sekundärrohstoff für die weitere industrielle Weiterverarbeitung ab.
2. Die Zuordnung eines Betriebs zu einem Wirtschaftszweig der Klassifikation durch das Statistische Landes- oder Bundesamt haben die Finanzbehörden und auch das FG in aller Regel zu übernehmen. Sie können jedoch überprüfen, ob der Zuordnung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und ob die Zuordnung nach den richtigen Kriterien getroffen wurde (hier nach der Verwendung der hergestellten Produkte).
Normenkette
§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1999
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb 2004 einen Radlader, für den sie eine InvZul beantragte. Ihre Tätigkeit besteht überwiegend in der mechanischen Bearbeitung von Betonbruch, Naturgestein und Ziegelbruch durch Brechen, Sieben und Konditionieren mittels eines sogenannten Backenbrechers. Die Arbeiten führt sie als Lohnunternehmerin auf den Baustellen ihrer Auftraggeber aus. Die so entstandenen Kiese oder Sande können u.a. entweder als untere Tragschicht im Straßenbau oder als Zuschlagstoff für Betonfertigteile, Rohre u.Ä. verwendet werden. Außerdem verrichtet die Klägerin Abbrucharbeiten.
Ihr Betrieb war in früheren Jahren entsprechend der WZ 1993 als Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen und damit als verarbeitendes Gewerbe eingestuft worden. Auf ihre Anfrage ordnete das Landesamt für Statistik den Betrieb wied...