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Zum Vorsteuerabzug aus berichtigten Schlussrechnungen

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

1. Eine Revision ist auch dann zulässig, wenn das FG der Klage zwar stattgibt, dem Klagebegehren aber nicht voll entspricht.

2. Bei einer Schlussrechnung ergibt sich der Vorsteuerabzug aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der bereits in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer.

3. Eine berichtigte Rechnung setzt ein Dokument voraus, das spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezogen ist.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2 und 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 6 Nr. 5, § 27 Abs. 1 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV, Art. 63, Art. 219 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Der Kläger verwendete von ihm bezogene Bauleistungen zu 57,135 % für eigene steuerpflichtige Ausgangsleistungen. Aus der ihm hierfür erteilten Schlussrechnung, die später (2012) berichtigt worden war, begehrte er für das Streitjahr 2007 einen anteiligen Vorsteuerabzug. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab.

Im Klageverfahren beantragte der Kläger, die Umsatzsteuer 2007 um 14.068,04 EUR herabzusetzen. Dem lag ein Steuerausweis in der berichtigten Schlussrechnung i.H.v. 123.274,32 EUR abzüglich einer in Abschlagsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer i.H.v. 98.651,86 EUR zugrunde. Aus diesem sich hieraus ergebenden Differenzbetrag von 24.622,46 EUR machte er einen anteiligen Vorsteuerabzug in einem Umfang von 57,135 % und damit einen Vorsteuerabzugsbetrag von 14.068,04 EUR geltend. Aus der berichtigten Schlussrechnung ergab sich zudem ein noch zu begleichender Zahlungsbetrag von 18.256,19 EUR.

Das FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.3.2017, 5 K 5040/15, Haufe-Index 11399110, EFG 2018, 413) gab der Klage zwar statt, erkannte im Tenor aber nur einen Vorsteuerabzug i.H.v. 1.665,40 EUR an. Dabei ging es davon aus, dass aus dem Zahlungsbetrag von 18.256,19 EUR die Umsatzsteuer her...

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