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Zum Schweigen des Vermieters auf abstrakte Untervermietungsanfrage

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Leitsatz

Es ist nicht als generelle Verweigerung der vom Mieter allgemein - ohne Benennung eines bestimmten Untermietinteressenten - erbetenen Erlaubnis zur Untervermietung anzusehen, wenn der Vermieter sich dazu nicht innerhalb einer ihm vom Mieter gesetzten angemessen Frist äußert.

 

Fakten:

Der Mieter bat unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines Umzugs aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels den Vermieter unter Fristsetzung von zwei Wochen um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. Einen Untermietinteressenten benannte der Mieter nicht. Nachdem der Vermieter nicht reagierte, kündigte der Mieter das Mietverhältnis und gab die Mietwohnung zurück. Der Vermieter begehrt Zahlung der Miete für die Zeit nach dem Auszug bis zur anderweitigen Vermietung der Wohnung. Das Gericht entscheidet in zweiter Instanz, dass das Schweigen des Vermieters nicht die Wirkung einer ablehnenden Willenserklärung hat. Ohne die Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiterzuvermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Nach dem Gesetz liegt eine das Kündigungsrecht auslösende Verweigerung des Vermieters vor, wenn sie nach der Benennung der Person des in Betracht kommenden Untermieters erfolgt. Erklärt der Vermieter dem Mieter gegenüber, er werde keinesfalls eine Gebrauchsüberlassung an Dritte erlauben, liegt ebenfalls eine Verweigerung vor, die zur Kündigung berechtigt. Hier bittet der Mieter den Vermieter aber ohne Benennung eines Untermietinteressenten um die Erlaubnis zur Untervermietung und der Vermieter schweigt hierzu. Grundsä...

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