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Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze)

Andreas Treiber
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Leitsatz

1. Die Bundesrepublik Deutschland war u.a. im Besteuerungszeitraum 2008 nicht ermächtigt, durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen auszuschließen, die zu mehr als 90 % für nichtwirtschaftliche – nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende – Tätigkeiten verwendet werden.

2. Ein Unternehmer kann sich insoweit auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 3 UStG, Art. 168 Buchst. a, Art. 395 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 17 Abs. 2, Art. 27 6. EG-RL (= EWGRL 388/77)

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Landkreis, unterhielt einen Eigenbetrieb ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung "Kreisstraßenbetrieb".

Der Kreisstraßenbetrieb war neben der Ausübung hoheitlicher Aufgaben auch befugt, Leistungen an Dritte zu erbringen, die in gleicher Weise von privaten Unternehmern erbracht werden (z.B. Entasten und Fällen von Bäumen, Fräsen von Baum­stümpfen, Mäharbeiten, Winterdienst sowie Kehr- und Reparaturarbeiten). Insoweit war der Landkreis wirtschaftlich (unternehmerisch) tätig.

Im Besteuerungszeitraum 2008 (Streitjahr) erwarb der Landkreis verschiedene Gegenstände (Arbeitsmaschinen, Nutzfahrzeuge und Zubehörteile). Er verwendete sie aber nur zu 2,65 % für die Erbringung von steuerpflichtigen Leistungen gegenüber Dritten.

Das FA ließ die allein noch streitigen Vorsteuerbeträge (2,65 % von 56.290,77 EUR) nicht zum Abzug zu, weil die angeschafften Gegenstände nicht zu mindestens 10 % für das Unternehmen des Landkreises genutzt worden seien. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.1.2013, 7 K 7132/10, Haufe-Index 3688550, EFG 2013, 987) folgte der Auffassung des FA und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Kl...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze) Leitsatz (amtlich) 1. Die Bundesrepublik Deutschland war u.a. im ...

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