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Zukunftssicherungsleistungen: 44-Euro-Freigrenze gilt nicht

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Kommentar

Im Jahr 2013 hatte das BMF erklärt, dass Beiträge des Arbeitgebers für Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitnehmers nicht unter die 44-Euro-Freigrenze fallen, da sie Barlohn darstellen. Nun wies die OFD Frankfurt ihre Finanzämter an, anderslautende Anrufungsauskünfte ab 2014 zu widerrufen.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern monatlich Sachbezüge im Wert von bis zu 44 EUR zuwenden, ohne dass dabei Lohnsteuer anfällt (Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Diese Steuerfreiheit setzt aber voraus, dass die Zuwendung als Sachlohn (und nicht als Barlohn) qualifiziert werden kann.

Zukunftssicherungsleistungen im Fokus

Mit Schreiben vom 10.10.2013 war das BMF der Frage nachgegangen, ob Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. Beiträge zu privater Pflegezusatzversicherung oder Krankentagegeldversicherung) als Sach- oder Barlohn anzusehen sind. Danach gilt:

Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben des Arbeitgebers, die eine Absicherung des Arbeitnehmers (oder diesem nahestehenden Personen) für den Fall von Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter oder Tod bezwecken. Nach der BFH-Rechtsprechung liegt eine Zahlung von Barlohn vor, wenn der Arbeitnehmer der Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber dessen Beiträge übernimmt (Urteile v. 26.11.2002, VI R 161/01 und v. 13.9.2007, VI R 26/04).

Das BMF erklärte, dass die Beitragszahlung des Arbeitgebers auch dann regelmäßig als Barlohn anzusehen ist, wenn der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer ist und der Arbeitnehmer die versicherte Person. Somit darf die 44-Euro-Freigrenze auch in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen (= keine Steuerfreiheit).

Das BMF wies darauf hin, dass eine Qualifizierung als Barlohn gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet die...

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