Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien

Prof. Dr. Stefan Schneider
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

  1. Dem Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil in Form verbilligter Aktien in dem Zeitpunkt zu, in dem er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt.
  2. Ein solcher Zufluss liegt nicht vor, solange dem Arbeitnehmer eine Verfügung über die Aktien rechtlich unmöglich ist.
 

Sachverhalt

K war Arbeitnehmer der A-GmbH. Deren Muttergesellschaft, die A-Inc. (USA), gewährte K Optionen auf Aktien. K erwarb in Ausübung der Optionen sog. "restricted shares". Diese Aktien waren innerhalb von zwei Jahren weder handel-, noch liefer,- noch beleihbar. Nach einer Haltefrist von einem Jahr konnten sie nur unter bestimmten Bedingungen verkauft werden. Erst nach einem weiteren Jahr war ein freier Verkauf möglich. Der Aktienerwerb wurde wegen der Verfügungsbeschränkungen lohnsteuerlich nicht erfasst. Das Finanzamt erhöhte daher die Einkünfte von K. Die dagegen erhobene Klage war erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück. Das FG hat festzustellen, nach welchen Rechtsgrundsätzen die Aktien übertragen werden konnten und welche Rechtsstellung K in Bezug auf die Aktien mit der Optionsausübung erlangt hatte. Auf dieser Grundlage ist dann zu würdigen, ob K schon mit Optionsausübung die Verfügungsmacht über die Aktien erlangt hatte.

 

Kommentar

Praxishinweis

Zum Arbeitslohn gehören auch verbilligt überlassene Aktien, wenn sie zugeflossen sind. Das ist mit Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Fall. Sperr- oder Haltefristen schließen den Zufluss nicht aus, weil die Veräußerung dennoch rechtlich möglich bleibt. Einschränkungen, die über eine schuldrechtliche Wirkung hinausgehen, sind grundsätzlich unwirksam. Anderes gilt aber schon nach deutschem Aktienrecht bei der Vinkulierung von Aktien. Muss die AG der Aktienübertragun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren