Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
Ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige erotische oder pornografische Bilder und Videos zu beziehen, ist auch dann umsatzsteuerrechtlich Leistender, wenn der Nutzer hierzu auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger Weise kenntlich gemacht wird.
Normenkette
§ 3a Abs. 1 Satz 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, § 3a Abs. 3 Satz 3, § 3a Abs. 4 Nr. 14 i.d.F. d. StVergAbg, UStG (1999), § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 3 FGO
Sachverhalt
Die inländische Klägerin betrieb eine Internetseite. Sie verschaffte Nutzern des Internets die Möglichkeit, kostenpflichtige Bilder und Videos mit erotischen oder pornografischen Inhalten anzusehen.
Die Nutzer, die die Internetseite der Klägerin aufgerufen hatten, wurden von dort auf die Internetseite eines Unternehmens mit Sitz in Spanien und von diesem auf die Internetseite einer GmbH weitergeleitet, auf der die Bilder und Videos enthalten waren. Das spanische Unternehmen stellte der Klägerin eine gebührenpflichtige Sonderrufnummer nebst Einwahlplattform zur Verfügung, über die Nutzer mithilfe eines sog. Webdialers über ihre Telefonrechnungen Gebühren für die bezogenen kostenpflichtigen Internetangebote entrichteten, und kehrte die eingezogenen Entgelte nach Abzug einer Provision an die Klägerin aus.
Die Klägerin behandelte die vorbezeichneten Umsätze als nicht steuerbar. Sie war der Ansicht, dass sie mit ihrer Internetseite, die auf eine andere Internetseite weiterleite, gegenüber dem Nutzer keine Leistungen erbringe.
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das FA hingegen die Auffassung, dass die Umsätze aus dem Betrieb kostenpflichtiger Internetseiten, bei denen die Abrechnungen über im Ausland ansässige Firmen erfolgt seien, (im Inl...