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Zinsbegrenzungsprämie als Vorkosten i.S.v. § 10e Abs. 6 EStG

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Leitsatz (amtlich)

Zinsbegrenzungsprämien sind als laufzeitbezogene Aufwendungen auf den Zinsfestschreibungszeitraum aufzuteilen und nur nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar, soweit sie auf die Zeit vor Bezug der eigengenutzten Wohnung entfallen.

 

Sachverhalt

Im April 1991 nahmen die Kläger (Eheleute) bei einer Bank ein variabel verzinsliches Darlehen über 150 000 DM mit einer Laufzeit von fünf Jahren auf. Das Kündigungsrecht der Kläger richtete sich nach § 609a BGB. Durch eine gesonderte, bis zum 30.4.1996 geltende "Vereinbarung einer Zinsbegrenzung" wurde gegen Zahlung einer einmaligen Prämie von 1,45 % der Darlehenssumme (2 175 DM) die Zinsobergrenze auf 10% und die Zinsuntergrenze auf 5 % festgelegt. Auch bei einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens vor Ablauf des Zinsbegrenzungszeitraums war die Prämie nicht anteilig zu erstatten. Die Zinsbegrenzungsvereinbarung war nicht kündbar. Im Falle einer einverständlichen Beendigung der Vereinbarung war die Bank berechtigt, eine Abstandsgebühr zu berechnen, deren Höhe frei zu vereinbaren war. Die Prämie wurde dem Konto der Kläger mit Wertstellung vom 23.4.1991 belastet. Die Kläger verwendeten die Darlehensmittel für den Bau einer Doppelhaushälfte, die sie seit dem 16.3.1992 zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Nach ihren Angaben war das Darlehen aufgrund von Sondertilgungen am 24.6.1994 "ausgelaufen". In der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1991 machten die Kläger die Zinsbegrenzungsprämie in voller Höhe als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur 10/60 der Prämie (362 DM). Klage1 und Revision der Kläger blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Der Abzug von Aufwendungen als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG setzt u.a. ein Entstehen der Aufwendungen vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Woh-

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