Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen (zu § 10 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 10.2 Abs. 10 UStAE.

Erhält ein Unternehmer Fördergelder, muss geprüft werden, ob diese Zahlung im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgt (bzw. einen solchen Leistungsaustausch begründet) und somit zu einem i. d. R. dann steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz führt oder ob es sich um einen sog. "echten Zuschuss" handelt, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Bei Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation[1] stellt die Finanzverwaltung fest, dass regelmäßig nicht steuerbare Zuschüsse vorliegen, die der Förderung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten der Teilnehmer dienen, wenn diese außerhalb öffentlicher Auftragsvergabe bereitgestellt werden.

Wichtig

Soweit demjenigen, der die Fördergelder zuwendet oder einem Dritten im Zusammenhang mit der Förderung ein verbrauchsfähiger Vorteil zugewendet wird (insbesondere die Übertragung von Eigentumsrechten), liegt im Regelfall aber ein Leistungsaustausch vor, der unter den weiteren Voraussetzungen zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz führen kann.

Konsequenzen für die Praxis

Die Abgrenzung von nicht steuerbarem, echtem Zuschuss und steuerbarem Leistungsaustausch ist bei öffentlichen Förderprogrammen nicht immer einfach und kann zu erheblichen Steuernachforderungen führen. Die Finanzverwaltung stellt im Zusammenhang mit den gängigen Förderprogrammen "Horizont 2020" sowie dem Nachfolgeprogramm "Horizont Europa" fest, dass diese Zahlungen regelmäßig als nicht steuerbare Zuschüsse anzusehen sind. Nur wenn die Zuwendung mit dem Preis einer Lieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang stehen sollte oder wenn die Übertragung von Eigentumsrechten an die Kommission vorgesehen ist, würde sich ein steuerbarer Leistungsaustausch ergeben.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 16.6.2022, III C 2 – S 7200/19/10001 :027, BStBl 2022 I S. 1003.

[1] Z. B. Horizont 2020 als Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation sowie als Nachfolgeprogramm Horizont Europa, als 9. EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Laufzeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2027).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BMF: Umsatzsteuer bei Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen
Hände voller Münzen vor EU-Fahne
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Finanzverwaltung äußert sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen und ändert den UStAE.


BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen
Euromünze rollt auf Scheinen Geld
Bild: MEV/GEWA Fotodesign

Das BMF hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen Stellung bezogen und ist insbesondere auf die Bedeutung des mit den Zahlungen verbundenen Zwecks eingegangen.


BMF-Kommentierung: BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen
Geld Münzen
Bild: pixabay/pexels

Mit Schreiben vom 11.6.2024 (III C 2 – S 7200/19/10001:028) hat das BMF den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) erneut geändert. Die Änderung der Ausführungen zu § 10 UstG betreffen die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen. 


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen

  BMF, Schreiben vom 16.6.2022, III C 2 – S 7200/19/10001 :027 (DOK 2022/0579780), BStBl I 2022, 1003  I. Grundsätzliches Zahlungen von Finanzmitteln im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren