Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten

Dr. Armin Pahlke
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

1. Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer unterworfen, trägt das FA die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

2. Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 421, § 426, § 427, § 428, § 430, § 742, § 1006 BGB, § 76 Abs. 1 FGO, § 44 AO, § 26, § 26b EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin eröffnete im Jahr 2003 zusammen mit ihrem Ehemann (E) bei einer Bank ein Direkt-Depot mit Extra-Konto, über das die Ehegatten jeweils allein und unbeschränkt verfügen konnten (Oder-Depot) und auf das E Beträge einzahlte. Von diesem Guthaben erwarb E Aktien für das Direkt-Depot der Eheleute. Ferner überwies E Beträge vom Extra-Konto auf sein Girokonto, für das die Klägerin Vollmacht hatte und das beide Ehegatten regelmäßig zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts nutzten. E kaufte ferner als alleiniger Erwerber ein Grundstück, das von der Familie nunmehr zu Wohnzwecken genutzt wird und dessen Kaufpreis von dem Guthaben auf dem Extra-Konto beglichen wurde. Bei der Einkommensteuer waren Spekulationsgewinne und Zinsen aus dem Extra-Konto und dem Direkt-Depot den Eheleuten je zur Hälfte zugerechnet worden. Die Einkommensteuer wurde unter Verwendung des Guthabens auf dem Extra-Konto bezahlt.

Das FA behandelte die Einzahlungen auf dem Extra-Konto bei der D-Bank in Höhe von jeweils 50 % als freigebige Zuwendungen des E an die Klägerin an und setzte gegen diese Schenkungsteuer fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH (Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 25.3.2010,  4 K 654/2008, Haufe-Index 2383145, EFG 2011, 347) hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zwecks Nachholung der erforderlichen Gesamtwürdigung an das FG zurück. Dazu stellt der BFH klar, dass das FA die Feststellungslast trägt, soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann und sich nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen keine hinreichend deutlichen und gewichtigen Anhaltspunkte für die hälftige Berechtigung der Klägerin an dem von E eingezahlten Kontoguthaben ergeben.

 

Hinweis

Aus einem von Ehegatten (und ebenso von Lebenspartnern) geführten Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) können sich unliebsame erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen ergeben. Beim Gemeinschaftskonto sind beide Ehegatten im Verhältnis zur Bank Gesamtgläubiger. Für das Innenverhältnis der Ehegatten gilt § 430 BGB, wonach beide Ehegatten zu gleichen Teilen berechtigt sind, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Wird ein solches Konto nur von einem Ehegatten gespeist und kann der andere Ehegatte tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen, kann darin eine freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten liegen.

1. Die Finanzverwaltung (z.B. OFD Koblenz vom 19.2.2002, Haufe-Index 725730) neigte bislang dazu, die Ausgleichsregel des § 430 BGB eher schematisch anzuwenden. Gemeinschaftskonten und -depots sollen unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten zuzurechnen und der nicht einzahlende Ehegatte in der Regel bereichert sein.

Bei dieser Sicht gerät freilich der in § 430 BGB angesprochene Vorbehalt abweichender (mündlicher oder schriftlicher) Vereinbarungen der Eheleute über den Umfang ihrer Berechtigung im Innenverhältnis aus dem Blick. Dieser Vorbehalt ist dahin zu verstehen, dass einer übereinstimmenden Darstellung des Innenverhältnisses durch die Eheleute regelmäßig gefolgt werden kann. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Eheleute begründen.

2. Fehlen mündliche oder schriftliche Vereinbarungen der Eheleute über das Innenverhältnis, so ist dieses vornehmlich aus dem Verhalten der Ehegatten zu erschließen. Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Maßgebend ist, wie die Ehegatten das Oder-Konto tatsächlich handhaben, wie sie die nicht für die laufende Lebensführung benötigten Mittel verwenden und ob und in welchem Umfang der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift. Die Verwendung der aus dem Guthaben eines Oder-Kontos erzielten Erträge ist für sich allein kein Indiz für die Berechtigung des nicht einzahlenden Ehegatten.

3. Häufig kann – vor allem bei lange zurückliegenden Zeiträumen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


BFH II R 33/10
BFH II R 33/10

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten  Leitsatz (amtlich) 1. Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren