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Zahlungen an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule als Schulgeld

Georg Schmitt
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Leitsatz

Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt, wenn es sich nur um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handelt, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.

 

Sachverhalt

Die beiden Kinder der zusammen veranlagten Kläger besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Kläger insgesamt 1.000 EUR an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Ausweislich dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Zahlungen als Schulgelder geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Sonderausgaben ab, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren.

 

Entscheidung

Das FG hat der Klage stattgegeben. Bei Entgelten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handele es sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden. Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, seien umfasst. Dies gelte auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite. Die Zahlungen der Kläger seien zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Die Kläger und die anderen Eltern hätten sicher sein können, dass mit ihren Geldern allein der normale Schulbetrieb finanziert worden sei, da der von der St...

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    FG Münster 13 K 841/21 E

    Entscheidungsstichwort (Thema) Zahlungen an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule als Schulgeld - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: X R 27/23) Leitsatz (redaktionell) 1. Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 ...

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