Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, Art. 2 Nr. 1 6. EG-RL, BMF-Schreiben vom 22.5.2008, IV B 8 S 7100/07/10007, 2008/0260780, BStBl I 2008, 632, Abschn. 3 Abs. 9 UStR 2008, Abschn. 1.3. Abs. 17 Satz 2 UStAE
Sachverhalt
Die Klägerin verleast Geschäftsfahrzeuge. Ihre Kunden verpflichten sich vertraglich, das Fahrzeug nach Ablauf des Vertrags in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben, wobei normale Verschleißspuren nicht als Schäden gelten. Wenn das Fahrzeug bei Rückgabe dem vereinbarten Zustand nicht entspricht, muss der Leasingnehmer für den Minderwert einen entsprechenden Ausgleich an die Klägerin leisten. Im Streitfall wies das Fahrzeug bei Rückgabe u.a. Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres auf. Der Leasingnehmer leistete den vereinbarten Minderwertausgleich an die Klägerin.
Die Klägerin war der Meinung, dass dieser Betrag nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Das FA behandelte dagegen den sog. Minderwertausgleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber und erhöhte die Umsätze der Klägerin entsprechend.
Die Klage hatte Erfolg (FG Niedersächsisches FG, Urteil vom 2.12.2010, 5 K 224/09, Haufe-Index 2621231, EFG 2011, 1020).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts, wonach der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der U...