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Wohnungsgenossenschaft: Kündigung der Mitgliedschaft durch Insolvenzverwalter des Mieters

Hubert Blank †
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Leitsatz

Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

GenG § 66; InsO § 109 Abs. 1 S. 2

 

Kommentar

Zwischen einer Wohnungsgenossenschaft und einem Mieter besteht ein Dauernutzungsvertrag über eine in Berlin gelegene Wohnung. Vor Abschluss des Vertrags hatte der Mieter die zur Zuteilung der Wohnung erforderlichen Geschäftsanteile eingezahlt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28.4.2006 wurde über das Vermögen des Mieters das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der vom Gericht bestellte Treuhänder hat die Mitgliedschaft des Mieters in der Genossenschaft mit Schreiben vom 29.6.2006 gekündigt, um zu erreichen, dass das Geschäftsguthaben den Gläubigern des Mieters zur Verfügung steht. Der BGH hatte über die Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden.

Nach seiner Ansicht ist die Kündigung wirksam: Nach § 65 Abs. 1 GenG hat jedes Mitglied das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. Der Gläubiger eines Mitglieds kann das Kündigungsrecht an dessen Stelle ausüben, wenn er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend das Geschäftsguthaben erwirkt hat und eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mitglieds innerhalb der letzten sechs Monate fruchtlos verlaufen ist (§ 66 Abs. 1 GenG). Wird über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht das Kündigungsrecht dem Insolvenzverwalter zu. Dies wird entweder aus § 80 Abs. 1 InsO oder aus einer analogen Anwendung des § 66 Abs. 1 GenG abgeleitet (Fandrich in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 3. Aufl., § 65 Rdn. 7). Ist die Mitgliedschaft beendet, so ist das Geschäftsguthaben an den In...

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