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Wohnungsbegriff i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG

Dr. Armin Pahlke
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Leitsatz

Eine Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG ist in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses gegeben, wenn eine Wohneinheit aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen, einem Bad/WC und einem Flur besteht und eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 m² hat.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b, § 5 Abs. 2, § 7 GrStG, § 181 Abs. 9 Satz 4 BewG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, errichtete ein Studentenwohnheim im Erbbaurecht. In dem Wohnheim befinden sich mehrere jeweils 22,10 m² große 1-Zimmer-Appartements mit je einem Wohnraum mit eigener Küchenzeile, Diele und Bad sowie mehrere größere Raumeinheiten, die jeweils aus einem Aufenthaltsraum mit Kücheneinrichtung, zwei Bädern und gesondert abschließbaren Wohnräumen bestehen. Jeder dieser Wohnräume verfügt über eine eigene Klingel und einen Telefon- und Internetanschluss. Die jeweiligen "Zimmer" werden durch die Klägerin vergeben. Das FA stellte für das Studentenwohnheim als Mietwohngrundstück im Wege der Nachfeststellung auf den 1.1.2011 einen im Ertragswertverfahren ermittelten Einheitswert fest. Der Ansicht der Klägerin, das Studentenwohnheim sei von der Grundsteuer befreit, folgte das FA nicht. Einspruch und Klage bleiben erfolglos (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.2.2014, 3 K 2428/12, Haufe-Index 6703175, EFG 2014, 892).

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BFH hat für die Studenten-Appartements die Merkmale einer Wohnung bejaht.

 

Hinweis

Das Besprechungsurteil klärt die Voraussetzungen, unter denen Studentenwohnungen von der Grundsteuer befreit sind.

1. Grundsätzlich ist Grundbesitz, der unmittelbar für g...

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