Leitsatz
Dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft kann die Mitunternehmerstellung bereits vor der zivilrechtlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils zuzurechnen sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Juni 2017, IV R 42/13, BFHE 259, 258).
Normenkette
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Sachverhalt
Alle Kommanditanteile einer GmbH & Co. KG sowie die Anteile an deren Komplementär-GmbH wurden mit notariellem Vertrag vom 13.1.2000 an eine AG veräußert. Der Vertrag sah vor, dass Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zunächst 75 % der Anteile zum 31.1.2000 übergehen sollten. Die restlichen Anteile von 25 % sollten ein Jahr später gegen Zahlung des Restkaufpreises übergehen. Der gesamte Kaufpreis war aber bereits ab dem 1.2.2000 zu verzinsen. U. a. unter Hinweis darauf traten die Verkäufer ihre Gewinnanteile aus der KG sowie das Gewinnbezugsrecht aus der Komplementär-GmbH ab dem 1.2.2000 bereits vollständig an die AG ab. Zugleich wurde der Gesellschaftsvertrag der KG geändert, wonach das anfallende Ergebnis ab dem 1.2.2000 der AG zustehen und die Verkäufer weder am Gewinn noch Verlust beteiligt sein sollten. Die Verkäufer verpflichteten sich außerdem, ab dem 1.2.2000 in der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht gegen die AG zu stimmen. Im Handelsregister wurden im Juli 2000 der Eintritt der AG als weitere Kommanditistin und im März 2001 das Ausscheiden der Altkommanditisten eingetragen.
Das FA stellte ...