Leitsatz
Die Mutter eines minderjährigen Kindes verlangte für den Zeitraum von März bis einschließlich August 1999 Gewährung des staatlichen Kindergeldes für ihre Tochter an sich, obgleich das Kind während dieses Zeitraums in Griechenland bei ihrer dort lebenden Mutter untergebracht war. Die Kindesmutter absolvierte während dieser Zeit stationär eine Entgiftungstherapie und führte an, sie habe zum Unterhalt für ihre Tochter durch kleinere Geld- und Sachzuwendungen beigetragen.
Die Familienkasse wies den Antrag der Mutter zurück und hielt den Vater nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG für vorrangig anspruchsberechtigt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe.
Die hiergegen von der Klägerin eingereichte Klage war teilweise begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das FG vertrag die Auffassung, die Familienkasse habe die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von März 1999 bis einschließlich Juli 1999 ggü. der Klägerin zu Unrecht aufgehoben. Soweit die Kindergeldfestsetzung für den Monat August 1999 aufgehoben worden sei, sei dies zu Recht erfolgt.
Gemäß § 64 Abs. 1 EStG werde nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten werde das Kindergeld an denjenigen gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Sei das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, erhalte das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahle. Zahlten mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrente, so erhalte das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahle. Werde eine Bestimmung nicht getroffen oder zahle keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimme das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Berechtigten.
Vorliegend bestimme sich der vorrangig Berechtigte für den Zeitraum von März bis Juli 1999 ...