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Wirksamkeit einer nachträglichen Rechnungsberichtigung

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Leitsatz

  1. Die Berichtigung des Umsatzsteuerausweises auf einer Rechnung ist beim Grundstücksverkauf als einseitiges Rechtsgeschäft nicht der Form des §313 Satz1 BGB unterworfen.
  2. Zur Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigungserklärung muss aus ihr nur – notfalls durch Auslegung – hervorgehen, dass der leistende Unternehmer über seine Leistung statt mit dem ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrag nunmehr nur noch mit dem berechtigten Steuerausweises abrechnen will.
  3. Die Berichtigungserklärung ist eine einseitige Gestaltungserklärung und hängt daher in ihrer Wirksamkeit weder von der Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Käufer noch vor der Rückzahlung der abgezogenen Vorsteuer an das Finanzamt ab.
  4. Steht fest, dass die Rechnungsberichtigung zu Recht erfolgte, wird bereits dadurch die Berichtigungspflicht des Rechnungsempfängers nach §17 Abs.1 Nr.2 UStG ausgelöst.
 

Link zur Entscheidung

FG Hessen, Urteil vom 10.2.2005, 6 K 1802/01

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