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Windkraftanlagen: Können Lärm und Schattenwurf den Einheitswert mindern?

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Kommentar

Die OFD Nordrhein-Westfalen legt mit aktueller Verfügung dar, ob und wann Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen den Einheitswert eines Grundstücks mindern können. Die Weisung zeigt, dass die Hürden für einen Wertabschlag sehr hoch liegen und Grundstückseigentümer meist einen Gutachter einschalten müssen.

Wie hoch die Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke ausfällt, hängt maßgeblich vom Einheitswert der Immobilie ab. Dieser Wert ist auch für die Gewerbesteuer relevant, denn für Betriebsgrundstücke wird der Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswertes gekürzt (§ 9 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GewStG).

Anträge auf Wertminderung

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) weist ihre Finanzämter mit Verfügung vom 20.4.2015 darauf hin, dass Grundstückseigentümer in letzter Zeit vermehrt Wertabschläge aufgrund der Beeinträchtigung durch benachbarte Windkraftanlagen geltend machen (nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG oder § 88 Abs. 1 BewG). Dabei tragen sie in der Regel vor, dass das Grundstück durch Lärm bzw. (periodischen) Schattenwurf der Anlagen unmittelbar beeinträchtigt wird. Die OFD gibt ihren Finanzämtern für die Bearbeitung dieser Anträge folgende Bearbeitungsregeln an die Hand:

Für bebaute Grundstücke kommt eine Wertminderung im Ertragswertverfahren nur in Betracht, soweit die Beeinträchtigungen durch die Windkraftanlage bei der Ermittlung der Jahresrohmiete zum 1.1.1964 unberücksichtigt geblieben sind und eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung des Grundstücks (i. S. d. § 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG) vorliegt. Ob letzteres der Fall ist, muss nach objektiven Gesichtspunkten entschieden werden und nicht nach den persönlichen Empfindungen des betroffenen Eigentümers.

Der BFH hat zwar entschieden, dass Immissionen von Windkraftanlagen grundsätzlich eine Ermäßigung des E...

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