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Wie Cum/Cum-Transaktionen steuerlich behandelt werden

Jürgen K. Wittlinger
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Kommentar

Das BMF hat umfangreich zu sog. Cum/Cum-Transaktionen Stellung genommen. Es werden zahlreiche Gestaltungen aufgeführt, mit denen insbesondere Steuerausländer steuerliche Vorteile erlangen. Im Regelfall werden diese als Gestaltungsmissbrauch gewertet.

Was ist Cum/Cum?

Cum/Ex-Geschäfte sind ein bekannter Begriff, doch Cum/Cum?! Hierbei umfasst nicht nur das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft die Dividendenberechtigung, sondern auch das Erfüllungsgeschäft - die Lieferung der dividendenberechtigten Aktien. Dem inländischen Erwerber wird also das Eigentum an den Aktien noch vor oder spätestens am Dividendenstichtag verschafft. Bei Cum/Ex-Geschäften hingegen erfolgt die Lieferung erst nach dem Dividendenabschlag.

Dennoch kann eine solche Gestaltung steuerlich vorteilhaft sein. Insbesondere ermöglicht diese, dass die für einen Steuerausländer sonst definitive Steuerbelastung i. H. v. 15 % vermieden wird. Dieses Ergebnis lässt sich auch mittels sog. strukturierter Wertpapierleihegeschäfte erreichen.

Gestaltungsmissbrauch bei Cum/Cum-Geschäften

Die Finanzverwaltung prüft generell, ob bei Cum/Cum-Geschäften ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Abs. 2 AO (sog. Gestaltungsmissbrauch) vorliegt. Dies wird bejaht, wenn kein wirtschaftlich vernünftiger Grund für das Rechtsgeschäft gegeben ist und somit eine steuerinduzierte Gestaltung (Steuerarbitrage) vorliegt.

Dies ist der Fall, wenn aus dem Geschäft im Wesentlichen nur ein Steuervorteil entsteht und das Gesamtentgelt des Entleihers bzw. Erwerbers für die Cum/Cum-Gestaltung sich hieran bemisst. Auch ein vertraglicher Ausschluss oder eine Einschränkung des Stimmrechts kann für einen Gestaltungsmissbrauch sprechen. Gleiches gilt für einen Ausschluss des Risikos von Wertveränderungen der Aktien beim E...

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    Steuerliche Behandlung von ”Cum/Cum-Transaktionen”
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