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Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz

1. Für die Anerkennung einer gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Welche Betriebsgegenstände in diesem Sinn die wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs. Dabei ist maßgeblich auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise).

2. In diesem Zusammenhang bilden bei einem „Autohaus” (Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilfabrikanten einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Demgegenüber gehören die beweglichen Anlagegüter, insbesondere die Werkzeuge und Geräte, regelmäßig auch dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn diese im Hinblick auf die Größe des „Autohauses” ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnehmen.

 

Normenkette

§ 16 Abs. 3 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks R-Straße in W. Dieses Grundstück war für Zwecke einer X-Automobilvertragshandlung mit zugehöriger Werkstatt bebaut und hergerichtet. Der Kläger verpachtete das Grundstück bis 31.12.1994 im Weg der Betriebsaufspaltung an die B-GmbH, deren alleiniger Anteilseigner er war. Die ­B­-­GmbH betrieb auf dem Grundstück ein X-Autohaus.

Mit „Betriebsübernahme- und Kaufvertrag” vom 07.11.1994 veräußerte die B-GmbH mit Wirkung vom 31.12.1994, 24 Uhr, die Warenvorräte und das ihr gehörende bewegliche Anlagevermögen zum Gesamtpreis von...

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