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Wert des Bezugsrechts neuer GmbH-Anteile mindert bei Veräußerung der Anteile den Spekulationsgewinn

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Veräußert ein GmbH-Gesellschafter Anteile, die er bei einer Kapitalerhöhung gegen Zuzahlung erworben hat, innerhalb der sog. Spekulationsfrist nach § 23 EStG, ist bei der Bemessung des steuerbaren Veräußerungsgewinns auch der Wert des Bezugsrechts auf die neuen Anteile bei deren Anschaffungskosten anzusetzen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 12.4.1967, VI 144/64, BStBl 1967 II, 554).

 

Normenkette

§ 6 EStG , § 22 Nr. 2 EStG , § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 4 EStG , § 255 Abs. 1 HGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Sohn erwarben 1987 eine Beteiligung an einer GmbH. Die Beteiligung der Klägerin gehörte zu ihrem Privatvermögen. Am 14.12.1989 beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH, ihr Stammkapital zu erhöhen. Die neuen Geschäftsanteile wurden zum Nennwert ausgegeben und waren in bar zu bezahlen. Zur Übernahme der neuen Stammkapitalanteile waren die Klägerin zu 25 % und ihr Sohn zu 75 % zugelassen. Im April 1990 veräußerte die Klägerin ihren Anteil im Umfang von 16,1 % des Stammkapitals der GmbH und erzielte daraus einen Verkaufserlös von 24.053.785 DM.

In ihrer Einkommensteuererklärung blieb der Verkauf unberücksichtigt; die Klägerin setzte lediglich Zinszahlungen bei den Werbungskosten aus Kapitalvermögen an. Das FA setzte dagegen für das Streitjahr einen Spekulationsgewinn aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung i.H.v. 4.264.225 DM an. Mit der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trug die Klägerin vor, sie habe keinen Spekulationsgewinn erzielt, weil zu den Anschaffungskosten auch der vom FA nicht berücksichtigte Wert des Bezugsrechts hinsichtlich der Neuanteile i.H.v. 4.298.400 DM gehöre. Das FG gab der Klage statt. Hiergegen richtet sich die Revision des FA.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FA hat das FG den Gewinn der Klägerin aus der Veräußerung der GmbH-Geschäftsanteile zu Recht mit null DM angesetzt. Bei dem gebotenen Ansatz des streitigen Bezugs- oder Anwartschaftsrechts als Anschaffungskosten sei ein Spekulationsgewinn gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entstanden.

 

Hinweis

1. Nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für das Streitjahr 1990 geltenden Fassung gehören zu den steuerbaren Spekulationsgeschäften auch die im Streitfall innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb erfolgte Veräußerung von neuen GmbH-Geschäftsanteilen. Bei der Ermittlung des daraus erzielten Gewinns nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG sind dem Veräußerungspreis neben Werbungskosten und geleisteten Zuzahlungen für die neuen GmbH-Geschäftsanteile auch der Wert des Rechts der Klägerin auf Erwerb der durch Kapitalerhöhungsbeschluss der GmbH neu geschaffenen Geschäftsanteile als Teil der Anschaffungskosten (i.S.d. §§ 6 EStG, 255 HGB) gegenüberzustellen.

Anschaffung ist auch der Erwerb weiterer Aktien oder weiterer Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall einer Kapitalerhöhung; zu ihren Anschaffungskosten können auch Anschaffungskosten eines anderen Vermögensgegenstands gehören, soweit sie sich in dem neu erworbenen Vermögensgegenstand fortsetzen (vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2000, IX R 100/97, BFH-PR 2001, 174).

So verhält es sich im Fall der Ausgabe von Bezugsrechten oder von neuen Gesellschaftsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung. Sie führen wirtschaftlich zu einer Abspaltung der in den Stammaktien – oder wie im Streitfall in den bisherigen GmbH-Anteilen – verkörperten Substanz und deshalb zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten. Dieser Teil ist infolgedessen den Anschaffungskosten des Bezugsrechts oder den neuen Gesellschaftsrechten zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Beteiligung im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden; des Weiteren gehen mit der Abspaltung die in den Altanteilen enthaltenen stillen Reserven anteilig auf die Bezugsrechte oder neuen Gesellschaftsrechte über (vgl. BFH, Urteil vom 21.1.1999, IV R 27/97, BStBl 1999 II, 638; in BFH-PR 2001, 174, jeweils m.w.N.). Auch diese übergegangenen stillen Reserven sind für die neuen Anteile "aufgewendet" i.S.v. § 255 Abs. 1 HGB und gehören zu deren Anschaffungskosten.

Diese Rechtsprechung zum Übergang von Anschaffungskosten und stillen Reserven von Altanteilen auf Bezugsrechte und von diesen auf neue Anteile bei einer Kapitalerhöhung gilt auch für den Anwendungsbereich des § 23 EStG (BFH, Urteil vom 22.5.2003, IX R 9/00, BFH-PR 2003, 339).

2. Bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer GmbH im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung gilt nach Auffassung des BFH nichts anderes. Denn ein durch Abspaltung entstehendes Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) ist als solches anzuerkennen, sobald es sich zumindest wirtschaftlich verselbstständigt (realisiert) hat. Dafür reicht schon die Erstarkung als Anwartschaftsrecht aus (vgl. BFH, Beschlüsse vom 9.6.1997, GrS 1/94, BStBl 1998 II, 307; vom 7.8.2000, GrS 2/99, BStBl 2000 II, 632).

Dementsprechend sind nach ständiger Rechtsprechung auch Bezugsrechte auf neue GmbH-Geschäftsanteile Anwartschaften, die selbstständig veräuße...

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