Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Werbungskostenabzug bei persönlichkeitsbezogenen Lehrgängen

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Lehrgänge mit persönlichkeitsbildendem Charakter können zum Werbungskostenabzug führen, wenn sie primär auf die Bedürfnisse des ausgeübten Berufs ausgerichtet sind oder auf eine zukünftige Tätigkeit als Trainer für derartige Lehrgänge vorbereiten.

 

Sachverhalt

Ein berufstätiges Ehepaar absolvierte Seminare zu den Themen Geldtraining, Empowerment-Training und Contextual Coaching und machte die hier entstandenen Aufwendungen i. H. v. 19.156 EUR als Werbungskosten geltend. Der Ehemann war als Geschäftsführer einer GmbH tätig. Die Ehefrau bereitete sich auf eine Tätigkeit als Coach bei einer Beratungsfirma vor.

 

Entscheidung

Die Aufwendungen für das Seminar "Geldtraining" sind nicht als Werbungskosten abziehbar, da das FG keinen konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Eheleute feststellen konnte. Inhalt des Lehrgangs war das Verhältnis der Teilnehmer zum Thema Geld, Reichtum und Wohlstand. Auch das Empowerment-Training, das innere Stärke, Vitalität, visionäres Vorstellungsvermögen und Teamfähigkeit stärken sollte, hatte nach Auffassung des FG keinen konkreten Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit und war daher nicht abziehbar.

Ebenfalls nicht zu Werbungskosten führte die Coachingausbildung des Ehemanns zu den Themen "Beziehungsmanagement", "Contextuelles systematisches Coaching", "Contextuelle Rational-Emotive-Therapie" und "Gefühlsmeisterschaft". Die vermittelten Inhalte wiesen keine unmittelbare berufliche Relevanz auf, sondern dienten der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung. Gegen eine berufliche Veranlassung sprach für das FG insbesondere, dass der Teilnehmerkreis des Seminars nicht homogen war.

Anders war das Coaching der Ehefrau zu beurteilen: Bei ihr stellte der Coaching-Aufwand vorab entstandene Werbungskosten dar, da das Seminar Voraussetzung für ihre zukünftige berufliche Tätigkeit als Trainerin für derartige Seminare war. Unbeachtlich war, dass das Seminar auch Aspekte der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung ansprach und der Teilnehmerkreis nicht homogen war. Die Kosten waren nach Ansicht des FG beruflich veranlasst, da das Seminar auf die spezifischen Bedürfnisse ihres Berufs ausgerichtet war.

 

Hinweis

Für einen steuerlichen Abzug von Fortbildungskosten kommt es maßgeblich auf die Lehrinhalte, den Ablauf des Lehrgangs und den Kreis der Teilnehmer an [1]. Diese Indizien können aber - wie im Urteilsfall - überlagert werden, wenn das Seminar konkret auf eine spätere berufliche Tätigkeit vorbereitet.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 27.11.2009, 4 K 1802/08 E

[1] BFH, Urteil v. 28.8.2008, VI R 35/05, BStBl 2009 II S. 108

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung als Arbeitslohn
Logo KfW_Bank von innen
Bild: KfW / Stephan Sperl

Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


Werbungskostenabzug bei persönlichkeitsbezogenen Lehrgängen
Werbungskostenabzug bei persönlichkeitsbezogenen Lehrgängen

  Leitsatz Lehrgänge mit persönlichkeitsbildendem Charakter können zum Werbungskostenabzug führen, wenn sie primär auf die Bedürfnisse des ausgeübten Berufs ausgerichtet sind oder auf eine zukünftige Tätigkeit als Trainer für derartige Lehrgänge ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren