Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Begleitet ein Pfarrer Angehörige einer Pfarrei auf ihrer Pilgerwallfahrt nach Rom und übernimmt er dabei deren seelsorgerische Betreuung, sind die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar.
2. Nimmt ein Pfarrer an einer sog. Tertiatskursfahrt von Geistlichen nach Jordanien teil, kann der Umstand, dass er zur Teilnahme dienstlich verpflichtet ist, die berufliche Veranlassung maßgeblich indizieren.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG
Sachverhalt
Der als katholischer Priester und Pfarrer nichtselbstständig tätige K nahm an einer Pilgerwallfahrt nach Rom sowie an einer Tertiatskursfahrt von Seelsorgern einer Diözese nach Jordanien teil. Die achttägige Fahrt nach Rom führte am ersten Tag bis zum Gardasee, anschließend bis Rom, dort Papstaudienz, die drei Hauptkirchen. Danach die Katakomben, Pantheon, Spanische Treppe, Trevi-Brunnen. Nächster Tag Antikes Rom mit Coloseum, Piazza Venecia, Capitolhügel. 6. Tag: Vatikan (Museen, Petersdom und Sixtinische Kapelle). 7. Tag: Gottesdienst in Rom – Übernachtung am Stadtrand von Florenz. 8. Tag: Heimreise.
Die elftägige Tertiatskursfahrt war nach den Regelungen der Diözese eine verpflichtende Fortbildung für Priester und verlief im Wesentlichen wie folgt: Flug Frankfurt – Amman; nächster Tag Fahrt zum Wadi Rum mit Wanderung, Meditation und Übernachtung in der Wüste; dann Bibelarbeit/Wanderung, dann Fahrt nach Petra mit Besichtigungen, Wanderungen. Nach 4 Tagen weiter nach Kerak durch das Wadi el Mujib. Fahrt nach Muquawer (Herodesfestung), Um er-Rasas, Madaba (St.-Georgs-Apostel-Marienkirche), Berg Nebo, Besuch der Taufstelle. Besichtigungen (Amman, Tell Hedjadi, Wanderung nach Tullel, Überquerung der Jabbokfurt, Deir´ Alla, Dscherasch, Umm Qeis). Rückflug nach F...