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Weiträumiges Arbeitsgebiet ohne betriebliche Einrichtung

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Leitsatz

Ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, wie z.B. ein ausgedehntes Waldgebiet, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte.

 

Sachverhalt

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte sind Werbungskosten, die grundsätzlich mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer anzusetzen sind. Arbeitsstätte in diesem Sinne ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.

Im Urteilsfall hat der BFH entschieden, dass ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, wie z.B. ein ausgedehntes Waldgebiet, keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Damit konnten die Fahrtkosten eines Waldarbeiters in tatsächlicher Höhe bzw. wegen der Benutzung eines Pkw pauschal mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Außerdem sprach der BFH dem Arbeitnehmer den Abzug der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zu.

 

Hinweis

Diese Entscheidung hat ggf. Auswirkungen auf weitere Sachverhalte, in denen bisher eine weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt wurde, ohne dass dabei darauf abgestellt wurde, ob sich in dem Einsatzgebiet eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet. So kann evtl. an der bisherigen Auffassung, wonach der Zustellbezirk eines Zeitungszustellers bzw. der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers als weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, nicht mehr uneingeschränkt fe...

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